Lichtblick für Gehörlose

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 29.03.2010 entschieden, dass Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, einen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage haben, durch die akustische Signale einer Türklingel in optische Signale umgewandelt werden. Es handelt sich hierbei um ein Hilfsmittel, das von der Krankenkasse zu übernehmen ist. Insbesondere ist die Anlage auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der von der Leistungspflicht ausgeschlossen wäre.

Die Entscheidung kann für viele Schwerhörige eine große Hilfe sein, um die Kommunikation mit der „Außenwelt" zu verbessern.

Gestritten wird sicherlich auch weiterhin darüber, ob nun eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt (BSG, Urteil v. 29.04.2010, Az.: B 3 KR 3/09).


RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht

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