Lignum Sachwert Edelholz AG: Anleger prüfen Ansprüche gegen Vermittler! Erste Klagen eingereicht!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Lignum Sachwert Edelholz AG aus Berlin hatte mit Datum vom 08.04.2016 Insolvenz angemeldet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde bestellt.

Die Anleger konnten auch ihre Ansprüche inzwischen zur Insolvenztabelle anmelden, um wenigstens noch einen Teil ihres Geldes zu retten. Da jedoch die Insolvenzquote nach gegenwärtiger Einschätzung von Dr. Späth & Partner zufolge vermutlich nur gering ausfallen wird (wohl zwischen 0-10 % nach gegenwärtigen Stand), prüfen Anleger inzwischen auch andere Möglichkeiten der Schadenskompensation. So weisen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg darauf hin, dass auch gegen die jeweiligen Vermittler oder Initiatoren der Anlage begründete Ansprüche bestehen könnten, was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Gegen einige Vermittler hatte die Kanzlei Dr. Späth & Partner bereits erste Klagen eingereicht, z. B. vor den Landgerichten Berlin, Stuttgart und Neuruppin.

So schulden die Vermittler z. B. eine anleger- und objektgerechte Beratung. Sofern die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, können Anleger hier erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend machen, worauf Dr. Späth & Partner hinweisen möchten. Ansatzpunkte sind hierfür unter anderem, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, eine falsche Darstellung der Sicherheit der Anlage inkl. des behaupteten Sicherheitenkonzepts, zu optimistische Prognosen hinsichtlich der Entwicklung des Holzpreises in den nächsten Jahren, teilweise hohe Weichkosten, die das Investment weiter schmälerten.

Doch Achtung: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass in diversen Fällen, wie Dr. Späth & Partner inzwischen herausfinden konnten, Verjährung droht. In einigen Fällen wurde die Anlage den Anlegern nämlich im Jahr 2007 vermittelt, sodass Schadensersatzansprüche in diesen Fällen, da im 10. Jahr gem. §§ 195, 199 BGB taggenau Verjährung eintreten wird, bereits in einigen Wochen Verjährung eintreten könnte, sofern nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage durchgeführt werden.

Auch in anderen Fällen droht, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, Verjährung, da diese zwar spätestens nach 10 Jahren eintritt, aber auch 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis.

Eile ist also in diversen Fällen geboten!

Anleger sollten sich hier also alle Möglichkeiten offenhalten, und somit auch prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall eventuelle Ansprüche gegen den jeweiligen Vermittler oder die Initiatoren geltend gemacht werden können.

Betroffene Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema