Lignum Sachwert Edelholz AG: Kein Geld aus Insolvenzverfahren! Anleger prüfen Vermittlerhaftung!

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Für Anleger der Lignum Sachwert Edelholz AG gibt es weiter schlechte Nachrichten:

Vor Kurzem hatte das zuständige Insolvenzgericht, das Amtsgericht Charlottenburg, mitgeteilt, dass der am 08.04.2016 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen wird. 

„Das bedeutet also, dass das Insolvenzverfahren wohl wegen fehlender finanzieller Mittel nicht eröffnet wird und die Anleger somit kein Geld aus dem Insolvenzverfahren zu erwarten haben, ein schwerer Schlag für viele Anleger, denen die Anlage bei Lignum oftmals als sicher „verkauft“ wurde,“ so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte aus Berlin.

Anleger müssen/sollten daher nach anderen Möglichkeiten suchen, um ihren Schaden zu kompensieren.

Insbesondere die Vermittler der Anlage geraten dabei oftmals in den Fokus: 

Sofern die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht war, sind die jeweiligen Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet. 

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB konnten hierbei in diversen Fällen bereits Ansatzpunkte für eine Falschberatung der jeweiligen Vermittler finden. In diversen Fällen suchten die Anleger z. B. ausdrücklich eine Anlage zur Altersvorsorge, für die die Lignum-Anlage nach Ansicht von Dr. Späth & Partner nicht geeignet war.

In vielen Fällen wurden Anleger auch von den Vermittlern mit Aussagen geworben wie „Bäume wachsen von alleine, stabiler Markt, wachsende Nachfrage, hochwertige Holzarten, zusätzliche Sicherheit durch Grundpfandrechte,“ mutige Aussagen angesichts der Tatsache, dass der Baumbestand teilweise noch gar nicht vorhanden war, sondern erst in den nächsten Jahren angepflanzt oder aufgeforstet werden sollte und alleine der Erhalt desselben teilweise jährlich Millionensummen verschlungen hätte.

Teilweise wurden die Anleger auch mit Prognoserechnungen geworben, bei denen teilweise der Eindruck entstehen konnte, dass im schlechtesten Fall noch 7,0 % Rendite erwirtschaftet werden würde.

Auch wurde vielen Anlegern, wie Dr. Späth & Partner herausfinden konnten, die Anlage vermittelt, als sich der Holzpreis auf einem Höchststand befand und es wurde mit stetig steigenden Holzpreisen kalkuliert, was ebenfalls Zweifel an der Plausibilität des Geschäftsmodells wecken musste, denn in diversen Fällen wurde für die angebauten Edelhölzer Maulbeere, Kirsche, Robinie und Schwarznuss mit lediglich deutlich steigenden Preisen kalkuliert.

Auch wurden viele Anleger, selbst in Fällen, in denen ein Verkaufsprospekt vorhanden war oder gar übergeben wurde, nicht auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen.

Anleger haben also in vielen Fällen, was selbstverständlich immer im Einzelfall geprüft werden muss, nach Ansicht von Dr. Späth & Partner gute Chancen, um gegen die jeweiligen Vermittler Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. 

Dabei sollten betroffene Lignum-Anleger aber berücksichtigen, dass in vielen Fällen Eile geboten ist:

So droht in diversen Fällen Verjährung einzutreten, und zwar aufgrund der Vorschriften §§ 195, 199 BGB, da in vielen Fällen die Lignum-Anlage zumindestens bereits seit dem Jahr 2007 vermittelt wurde.

In diesen Fällen droht taggenau (also nicht erst zum Jahresende 2017) Verjährung unter dem Jahr 2017 einzutreten.

Auch sollten Anleger immer berücksichtigen, dass im Vollstreckungsfall das Prioritätsprinzip gilt:

Das bedeutet, sofern der haftende Vermittler über keine Haftpflichtversicherung verfügen sollte, würde er zwar mit seinem gesamten Privatvermögen haften, sofern dieses aber nicht für alle Anleger reichen sollte, heißt es „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. 

Anleger sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB prüfen, ob sie ihren Schaden nicht von den jeweiligen Vermittlern ersetzt bekommen können.

Betroffene Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden.


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