Lohnerhöhung und Gleichbehandlungsgrundsatz - Rechtfertigung durch sachliche Gründe

  • 1 Minuten Lesezeit

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen.

Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kläger die 2,5 %ige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab.

Entscheidung

Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

t | klose
Rechtsanwalt Torsten Klose
Reichenbachstr. 5
80469 München
Tel:  089 17 10 30 97
Fax: 089 24 22 37 78
E-Mail: t.klose@ra-klose.info

bei den Rechtsanwälten Dr. Hingerl & Partner
Beuerberger Str. 14
82515 Wolfratshausen
Tel:  08171 42 30 10
Fax: 08171 42 30 20
E-Mail: wor@hingerl.com

Rechtsanwalt Torsten Klose ist als selbständiger Rechtsanwalt in München tätig und arbeitet freiberuflich bei den Rechtsanwälten Dr. Hingerl und Partner an den Standorten Wolfratshausen, Beuerberger Str. 14 und München-Flughafen, Terminalstraße Mitte 18.

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Gebiete des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Torsten Klose

Beiträge zum Thema