Lohnfortzahlung bei Schneechaos - Arbeitnehmer kommt zu spät oder gar nicht wegen Schnee oder Glatteis

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Aktuell herrschen in einigen Teilen des Landes extreme Wetterbedingungen. Was gilt, wenn Schneechaos und Glatteis den Weg zur Arbeit erschweren oder gar völlig behindern. 


Die Frage die sich hier regelmäßig stellt: Habe ich bei Verspätung oder gar Nichterscheinen Anspruch auf den Arbeitslohn.

Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn

Die Ausnahme, die in § 616 BGB geregelt ist, greift hier nicht. Denn danach muss ein unverschuldeter Grund vorliegen, welches nicht in dessen Person liegt. Da aber das Schneechaos mehrere betrifft und nicht nur den Arbeitnehmer in seiner Person, gilt hier die Ausnahme des § 616 BGB nicht.

(Unter § 616 BGB fallen z.B. Hochzeit, Gerichtstermin, Verkehrsunfall.)

Zudem sollte, soweit einer gilt, zusätzlich bei den tarifvertraglichen Bestimmungen geschaut werden, ob evtl. Sonderbestimmungen für diese Situation greifen. 


Somit trägt das sog. Wegerisiko der Arbeitnehmer, bis auf die Ausnahmen.

Der Arbeitgeber kann die versäumten Stunden vom Lohn kürzen. Dies entschied das BAG Bundesarbeitsgericht bereits 1982. (Az. 5 AZR 283/80) 


Wurde durch durch Nachrichten und Wetterdienst Schnee und Eis angekündigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet zumutbare Vorkehrungen zu tun. Was eine angemessene absehbare Zeit ist und welche Vorkehrungen zumutbar sind, entscheidet sich grundsätzlich im Einzelfall. Soweit aber 24 Stunden vorher absehbar war, dass es wetterbedingt Probleme geben auf dem Weg zur Arbeit geben wird, sollten zumutbare Vorkehrungen getroffen werden. (Z.b. früher Aufstehen, damit man früher losfahren kann.)

Bezüglich des jetzigen Schneechaos bleibt zu sagen: Es war vorhersehbar, da es in den Nachrichten seit längerem angekündigt war. 

Es lohnt sich hier das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Soweit also abzusehen ist, dass trotz Vorkehrungen, der Weg zur Arbeit nicht möglich ist oder nur mit Verspätung, so sollte über eine Alternative Lösung gesprochen werden. Zwar hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Nachholung der versäumten Arbeitszeit, aber eine einvernehmliche Lösung sollte möglich sein, da es beiden Seiten dienlich ist.

Lösungen könnten Überstunden abfeiern sein, Urlaubstage nehmen oder Nachholen der Versäumten Arbeitszeit.


Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Verspätung aussprechen. Eine Abmahnung dürfte hier aber nicht gerechtfertigt sein, zumindest nicht, wenn der Arbeitnehmer alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat und kein Extremfall oder Wiederholungen von Verspätungen vorliegen. 


Falls Sie kurzfristig eine Beratung benötigen, weil Sie Fragen haben, schreiben Sie oder rufen Sie uns einfach an unter der Nummer: 05221 5793640. 

Wir melden uns noch am selben Tag, um Ihr Anliegen zu besprechen.




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