Lohnkürzungen und Kindesunterhalt

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Einkommenseinbußen entstehen nicht nur durch Kurzarbeit.

Wenn ein Elternteil wegen Schließung der Kita oder Schule zu Hause bleibt, kann er nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Denn nur dann, wenn die Betreuung in Kindergarten oder Schule nicht sichergestellt und eine anderweitige Betreuung der Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung und der Arbeitgeber kann sich dieses Geld auf Antrag nach § 56 Ia IFSchG erstatten lassen.

Ist aber das Kind z. B. älter oder es ist ein weiterer sorgeberechtigter Elternteil vorhanden, der das Kind betreuen könnte, der es aber z. B. wegen anderweitiger gerichtlicher Entscheidung nicht betreut und nur ein Umgangsrecht hat, dann entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach einer vorübergehenden Zeit von ca. 10 Tagen. In diesen Fällen entstehen ebenfalls Einkommenseinbußen.

Bestehen in diesen Fällen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nicht selbst betreuten Kindern, z. B. in Patchworkfamilien, darf nicht eigenmächtig der Unterhalt wegen Kurzarbeit oder sonstiger Einkommenseinbußen gekürzt werden.

Ist ein Unterhaltsanspruch bereits tituliert, droht auch in der Corona-Krise die Zwangsvollstreckung.

Bei nur kurzfristiger Änderung des Einkommens kommt noch kein Abänderungsanspruch des Unterhaltstitels in Betracht. Hier gilt es, mit dem Unterhaltsgläubiger in Verhandlung zu treten. Doch wenn Kurzarbeit oder Einkommenseinbußen über einen längeren Zeitraum gehen und sich diese verfestigen, dann muss schnell gehandelt werden und ein entsprechender Abänderungsantrag bei Gericht gestellt werden. Sonst laufen immense Schulden auf, die später nachgezahlt werden müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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