Mängel richtig rügen und Rücktritt vorbereiten!

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Wie rüge ich Mängel richtig?

Nicht immer stellen sich Kaufgegenstände als mangelfrei heraus.

Aber was sind dann Möglichkeiten des Käufers im Rahmen des Gewährleistungsrechts? Kann er nach dem Setzen einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Nachlieferung, schon zurücktreten oder muss er dem Verkäufer mehrfach die Möglichkeit einer Nacherfüllung geben?

Konkret könnte diese Problematik im Alltag wie folgt aussehen:

  1. Grundfall: A hat bei B ein Auto gekauft. Kurz nach dem Kauf bemerkt A, dass der Vergaser defekt ist. Bei einem Telefongespräch mit B verlangt A die Reparatur des Autos. Diesem Verlangen kommt B auch nach. Allerdings bemerkt A nach dieser schnell, dass die Reparatur erfolglos verlaufen und der Vergaser immer noch defekt ist. Kann er nun schon vom Vertrag zurücktreten oder muss er dem B noch eine zweite Möglichkeit der Nacherfüllung geben?
  2. Abwandlung: Anstatt beim Telefongespräch mit B einfach nur Nacherfüllung zu verlangen, bittet A um „sofortige und unverzügliche“ Reparatur des Wagens. Kann er, nachdem die Reparatur wie oben fehlgeschlagen ist, zurücktreten?

Ein Rücktrittsrecht bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung könnte sich aus § 323 Abs. 1 BGB ergeben. Dafür müsste der anderen Partei eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein.

Der Verkäufer muss allerdings innerhalb der angemessenen Frist den Erfolg der Nacherfüllung, also die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands, herbeiführen. Die reine Vornahme von Leistungshandlungen reicht nicht aus. ( BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19, Quelle: https://openjur.de/u/2300810.html ).

Im vorliegenden Fall müsste B also den Vergaser erfolgreich reparieren.

Für eine solche Fristsetzung reicht allerdings das reine Nacherfüllungsverlangen nicht aus! Stattdessen muss der Käufer zum Ausdruck bringen, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Nacherfüllung zur Verfügung steht. Dafür muss kein konkreter Zeitraum benannt werden, sondern es reichen Formulierungen wie „sofort, unverzüglich oder umgehend“ (vgl. BGH wie zuvor). Es empfiehlt sich aber, den Zeitraum der Frist nach Datum zu bestimmen.

Im vorliegenden Grundfall würde das Nacherfüllungsverlangen des A also nicht ausreichen, um gem. § 323 Abs. 1 BGB bei fruchtlosem Ablauf der Frist ein sofortiges Rücktrittsrecht zu begründen.

Im Gegensatz zur Abwandlung: Hier hat A klar zum Ausdruck gebracht, dass dem B zur Reparatur nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Damit könnte A, nachdem der Vergaser nach der Nacherfüllungsmaßnahme des B immer noch defekt ist, vom Vertrag zurücktreten.

Und wie verhält sich nun § 440 BGB zu § 323 Abs. 1 BGB?

Grundsätzlich gelten zunächst die allgemeinen Rücktrittsregeln (also eben auch § 323 BGB). In der Sonderregelung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts § 440 BGB werden diese Regelungen ergänzt.

§ 440 BGB betrifft Konstellationen, in welchen keine Frist gesetzt wurde, sondern der Käufer nur Nacherfüllung verlangt hat. Nach § 440 S. 1 BGB kann der Käufer bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen auch ohne Fristsetzung zurücktreten. Als fehlgeschlagen gilt eine Nachbesserung gem. § 440 S. 2 BGB nach dem erfolglosen zweiten Versuch.

§ 440 BGB wäre hier nur im Grundfall anwendbar. Dafür müsste A nach der ersten erfolglosen Reparatur noch eine zweite Reparatur verlangen und diese müsste auch noch fehlschlagen. Erst dann könnte A rechtswirksam vom Vertrag zurücktreten.

Ob am Ende § 440 BGB für den Käufer greift, kann im Einzelfall schwierig sein. Denn neben der Notwendigkeit des zweimaligen Nachbesserungsversuchs muss der Mangel auch zweimal identisch sein!  Darüber hinaus kann sich für den Käufer wegen der Art des Mangels gem. § 440 Satz 2 BGB („wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“). die Notwendigkeit ergeben, dem Verkäufer einen nochmaligen Versuch anzutragen. In der Praxis existieren daher für den Käufer im Bereich von § 440 BGB erhebliche Unsicherheiten (insbesondere im Nachweis der Mangelidentität), wenn man darauf seinen Rücktritt gründen will.

Daher nachfolgender Tipp:

Kauft man eine Sache, die sich dann als mangelhaft herausstellt und verlangt Nacherfüllung, sollte man unbedingt Formulierungen wie „sofort, unverzüglich oder umgehend“ verwenden und damit deutlich machen, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Sollte dann der Verkäufer es nicht schaffen, innerhalb der so in Gang gesetzten angemessenen Frist im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung mangelfrei vorzunehmen, dann ist der Weg für einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag offen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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