März 2020: Sonnenschirm-Abmahnung der Quante-Design GmbH & Co. KG

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Was mahnt die Quante-Design GmbH & Co. KG ab?

Seit Jahren mahnt die Quante-Design GmbH & Co. KG Händler von Sonnenschirmen ab. Es liegt uns nun erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Quante-Design GmbH & Co. KG vor. Das Unternehmen vertreibt schwerpunktmäßig Sonnenschirme, Sonnensegel und entsprechendes Zubehör. Dem Abgemahnten, einem Wettbewerber im Bereich des Onlinehandels mit Sonnenschirmen, wirft Quante-Design GmbH & Co. KG wettbewerbsrechtlich relevante Mängel in seinem Onlineshop vor. Es sei nicht zulässig, wesentliche Merkmale der angebotenen Ware nicht in der Artikelbeschreibung zu nennen. Hier ist als Beispiel ein Sonnenschirm genannt, der in der Bestellübersicht des Händlers lediglich mit Produktnamen, Farbe und Durchmesser beschrieben wird, nicht aber das Material der Bespannung und des Gestells sowie der Öffnungsmechanismus benannt werden. Der Abgemahnte käme seiner Informationspflicht über Wesentliche Warenmerkmale aus § 312j Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art 246a § 1 Abs. 1. Nr. 1 EGBGB nicht nach. Zudem werden auch ungenügende gesetzliche informationspflichten gerügt, indem den Verbrauchern kein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wird.

2. Was fordert das Unternehmen?

Die Quante-Design GmbH & Co. KG fordert, die Rechtsverletzung zu beenden. Zudem wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, für die der Abmahnung ein Muster beigelegt ist. Darin enthalten ist eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro bei Zuwiderhandlung.

3. Meine Empfehlung

Sind Sie auch von einer solchen Abmahnung der Firma Quante betroffen? Oder befinden Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren mit dem unternehmen? Dies sollten Sie ernst nehmen und die gesetzten Fristen beachten.

Auch wenn es für Sie naheliegt, die mit der Abmahnung übersandte vorbereitete Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben, „um die Angelegenheit schnell vom Tisch zu bekommen“, sollten Sie – schon wegen der 30 Jahre lang, gegebenenfalls sogar mehrfach drohenden Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro (z. B. 5.100 Euro) – äußerste Vorsicht walten lassen. Schützen Sie Ihr Unternehmen und rufen Sie mich an, bevor Sie durch unzureichende Selbsthilfe Ihr Abmahnverfahren so verschlechtert haben, dass ich für Sie nichts mehr tun kann. Rufen Sie mich an oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post.

  • Kontaktieren Sie nicht selbst die Gegenseite!
  • Geben Sie vorläufig keine schriftlichen oder mündlichen Erklärungen ab!
  • Erteilen Sie ohne fachgerechte Beratung keine Auskünfte und zahlen Sie vorläufig noch keine Abmahnkosten!

4. Warum gerade Rechtsanwalt Dr. Damm?

Ich bin seit fast 15 Jahren fast ausschließlich im IT-/IP-Recht tätig und habe zahllose gerichtliche Fälle begleitet. Ein Fachanwalt, wie ich, muss nicht teurer sein, als der Allgemeinanwalt „um die Ecke“. Ich habe aber aufgrund meiner obigen Spezialisierung eine erheblich höhere Erfahrung im Umgang mit Rechtsfällen aus dem Wettbewerbsrecht. Ich bin sowohl Fachanwalt für IT-Recht als auch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Das Fernabsatzrecht, also der Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Internet, und das Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Urheberrecht sind damit ein zentraler Bestandteil meiner Arbeit. Übrigens: Bei Bedarf prüfe ich auch Ihren Online-Shop oder Ihr Verkäuferkonto auf einer Internethandelsplattform auf weitere Verstöße.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

Beiträge zum Thema