Magellan Maritime – Schneeballsystem und Konsequenzen für die Anleger

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Wie bekannt wurde am 01.09.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magellan Maritime Service GmbH eröffnet (AG Hamburg, 67c IN 237/16). Seitdem bangen rund 9000 Investoren, die beim Hamburger Container-Unternehmen ca. 350 Millionen EURO investiert hatten, um ihr Kapital. Von dem am 18.10.2016 stattfindenden Berichtstermin, in welchem der Insolvenzverwalter über den aktuellen Stand des Verfahrens unterrichten wird, erwarten sich die Gläubiger weitere Aufklärung, insbesondere bezüglich einer möglichen Insolvenzquote.

Neben dem zumindest teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals könnte den Investoren aber noch weiteres Ungemach drohen: Denn wie der Insolvenzverwalter im Vorfeld bereits mitgeteilt hat besteht der Verdacht, dass das Geschäftsmodell der Magellan von Anfang an nicht tragfähig gewesen sein und es sich bei der Anlage um ein sog. „Schneeballsystem“ gehandelt haben könnte. Bestätigt wird diese Einschätzung des Insolvenzverwalters wohl auch durch ein Gutachten der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle. Grund für diese Annahme ist, dass die von den Reedereien vereinnahmten Containermieten geringer waren, als die Mieten, die den Investoren gegenüber garantiert und ausbezahlt wurden. Die Zahlungen an die Investoren waren daher nicht vollständig aus den Mieteinnahmen gedeckt, die „Deckungslücke“ musste daher aus anderen Einnahmen der Gesellschaft, wie z.B. den Einzahlungen neuer Investoren, geschlossen werden. Das System konnte somit langfristig nur funktionieren, wenn immer mehr neue Anleger geworben werden konnten.

Sollte sich dieser Verdacht letztlich bestätigen dürften sich die Investoren weiteren Zahlungspflichten ausgesetzt sehen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass Zahlungen an Anleger im Rahmen eines Schneeballsystems, insbesondere die Auszahlung von Scheingewinnen, vom Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2008, IX ZR 195/07). Denn solche Zahlungen stellen eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO dar, soweit sie rechtsgrundlos erfolgt sind. Eine solche Unentgeltlichkeit liegt u.E. zumindest in Höhe der Zahlungen vor, die nicht durch die Mieteinnahmen aus den Verträgen mit den Reedereien gedeckt sind. Diese Anfechtungsmöglichkeit betrifft alle Zahlungen, die im Rahmen eines Zeitraumes von 4 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Anleger erfolgt sind. Insoweit besteht aus Sicht der KKWV-Anwaltskanzlei durchaus die Gefahr, dass die Anleger nicht nur ihre Einlage teilweise verlieren sondern auch noch die Auszahlungen der letzten Jahre zurückbezahlen müssen.

Die KKWV-Anwaltskanzlei rät daher, falls der Insolvenzverwalter die Anfechtung erklären und Auszahlungen zurückfordern sollte, umgehend den Rat eines fachkundigen Rechtsanwalts einzuholen. Denn es gibt durchaus gute Argumente, sich einer derartigen Forderung zu widersetzen. Die KKWV-Anwaltskanzlei beschäftigt sich seit Jahren mit Fragen der Insolvenzanfechtung, vor allem im Zusammenhang mit Kapitalanlagegesellschaften, und steht hier als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Zuständig in der Kanzlei ist hierfür Herr RA Rainer J. Kositzki.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus vertreten wir Anleger auch in entsprechenden Insolvenzverfahren (u.a. Prokon, Infinius AG, Future Business KGaA., Marketing Terminal GmbH, Canada Gold Trust GmbH & Co. KG).



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