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Mahnung - Rechnung mit Zahlungsziel reicht nicht

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Um einen zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Verbraucher in Verzug zu setzen, genügt eine einfache Rechnung mit Zahlungsziel nicht. Die anwalt.de Redaktion stellt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, das bestätigt: Für die In-Verzug-Setzung des Schuldners ist weiterhin regelmäßig eine Mahnung unerlässlich (Az.: III ZR 91/07).

 
Ausgangsfall  

Eine Physiotherapeutin berechnete einer Privatpatientin für die Behandlung 543 Euro und stellte sie in Rechnung, die mit der Formulierung abschloss: „Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto.“

Die Patientin beglich die Rechnung zunächst nicht und zog in der Folgezeit zweimal um, jeweils mit Stellung eines Nachsendeantrags. Die Therapeutin verschickte zwei Mahnungen an die alte Adresse der Kundin. Erst nachdem sie einen Rechtsanwalt einschaltete und dieser die neue Adresse herausfand, wurde der Patientin eine anwaltliche Mahnung zugestellt. Daraufhin beglich die Kundin den ausstehenden Betrag von 543 Euro. Die Physiotherapeutin gab sich damit nicht zufrieden und verlangte über den sogenannten Verzugsschaden auch die Anwaltskosten und Zinsausfall für den gesamten Zeitraum ab dem 05.10.2004.

 
Verzugsschaden

Mit Fälligkeit der Forderung kann der Gläubiger Bezahlung verlangen. Erst wenn der Schuldner im Verzug ist, kann der Gläubiger Ersatz des sogenannten Verzugsschadens beanspruchen, zum Beispiel Zinsen, Kosten für folgende Mahnungen und Anwaltsgebühren. Im Regelfall setzt der Schuldnerverzug eine Mahnung voraus.

Die Mahnung muss unmissverständlich erkennen lässt, dass der Gläubiger jetzt sein Geld bekommen will. Wichtiger Hinweis: Um den Schuldner in Verzug zu setzen, reicht eine einzige Mahnung aus. Im Ausgangsfall ist fraglich, ob die Formulierung in der Rechnung entsprechend als Mahnung zu qualifizieren ist. Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar, dass auch in der Rechnung selbst bereits die Mahnung enthalten sein kann. Allerdings scheidet eine entsprechende Qualifizierung der Schlussbestimmung aus. Denn eine einseitige, nachträgliche Festlegung allein von Seiten des Gläubigers ist unzulässig. Erforderlich ist, dass dies entweder bereits im Vertrag vereinbart ist oder auf einem Gesetz oder Urteil basiert. Nach Ansicht des BGH ergibt sich dies insbesondere auch aus der sogenannte Zahlungsverzugsrichtlinie (2000/35/EG vom 29. Juni 2000), wonach Zinsen erst ab dem vertraglich vereinbarten Zahlungstermin oder das vertraglich festgesetzte Ende der Zahlungsfrist anfallen.
 

Ausnahmsweise ohne Mahnung

Das Gesetz sieht einige Fälle vor, bei denen der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug gerät. Zum Beispiel bei Kaufleuten ist eine Mahnung entbehrlich. Ist der Schuldner jedoch Verbraucher gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann auf die Mahnung nur unter folgenden Bedingungen verzichtet werden: Gemäß § 286 BGB kommt der Schuldner allein durch Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang in Verzug, allerdings nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Dies war im Ausgangsfall nicht gegeben. Zudem ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Zahlung verweigert hat oder er bereits die Bezahlung angekündigt hat, dann aber nicht leistet. Alle diese Voraussetzungen waren im Fall nicht gegeben. 

Weil die beiden anderen Mahnungen an die falsche Adresse geschickt wurden und damit der Schuldnerin nicht zugegangen sind, ist erst die anwaltliche Mahnung als solche wirksam geworden. Hinweis: Mit dem Nachsendeantrag ist die Schuldnerin ihrer Verpflichtung ausreichend nachgekommen, so dass sie für den fehlgeschlagenen Zugang nicht verantwortlich ist. Die Patientin beglich aufgrund der Mahnung durch den Anwalt umgehend den ausstehenden Betrag in Höhe von 543 Euro. Das genügt, entschied der BGH und wies die Revision der Therapeutin zurück. Sie blieb letztlich auf den weiteren Kosten sitzen, die ihr wegen der Mahnung entstanden sind.

Wie Sie solche und andere Fehler bei einer Mahnung vermeiden können, erfahren Sie in unserem anwalt.de Rechtstipp „Richtig mahnen: So kommen Sie an Ihr Geld“ .

(WEL)


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