Maklervertrag: abweichende Widerrufsbelehrungen insgesamt missverständlich und bewirken längere Widerrufsfrist

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Eine fehlerhafte bzw. unzureichende Belehrung über das Widerrufsrecht hat nicht nur rechtliche Konsequenzen für Banken im Zusammenhang mit Darlehensverträgen, sondern betrifft auch Maklerverträge und den Anspruch auf die Maklercourtage. Denn Maklerverträge unterliegen ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften aus dem BGB.

Rechtliche Grundlagen zum Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Seit dem 13. Juni 2014 sind Makler beim Abschluss eines Vertrages dazu verpflichtet, Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Verbraucher sind nach dem Gesetz jede natürliche Person, die für private Zwecke handelt. Aus der Belehrung muss insbesondere vorhergehen, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen kann (§ 356 BGB). Die Frist beginnt also bei Erhalt der Belehrung.

Ferner sind bei einem Fernabsatzvertrag (Vertrag, das unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, z.B. E-Mail oder Webseite des Maklers) oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag Makler nicht von der Pflicht zur Aufklärung über das Widerrufsrecht befreit. Hierzu hat der BGH entschieden, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nach Art. 245a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier zur Verfügung gestellt werden muss, d.h. dass das Widerrufsformular dem Vertrag beigefügt werden sollte, da eine bloße Kenntnisnahme nicht ausreiche (BGH, Urt. v. 26.11.2020 – I ZR 169/19).

Dabei wird die Maklerprovision nicht bereits während des Erhalts der Widerrufsbelehrung fällig, sondern erst bei der erfolgreichen Vermittlung der Immobilie.

Folgen bei unterbliebener bzw. fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Erhält der Verbraucher überhaupt keine oder keine ordnungsgemäße Belehrung, dann beträgt die Widerrufsfrist kann insgesamt ein Jahr und 14 Tage seit Vertragsschluss.

Eine unterbliebene bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann dazu führen, dass der Makler seinen Anspruch auf die Maklerprovision verliert. Dies ist in der Rechtsprechung auch neulich vorgekommen. Dabei bekam der Verbraucher mehr als 11.400,00 EUR zurück, die er als Maklercourtage ausgezahlt hatte. In dem Sachverhalt hatte der Makler eine Anzeige für eine Immobilie über das Portal Immobilienscout24 inseriert. In der Anzeige zeigte sich bereits eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Als der Kunde weitere Informationen einforderte, wurde eine abweichende Belehrung zugeschickt. In der Belehrung wurden Kontaktdaten, wie z.B. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse nicht angegeben. Da der Kunde zusätzlich eine abweichende Belehrung vom Makler erhalten habe, sei die Belehrung insgesamt missverständlich und somit fehlerhaft (LG Traunstein, AZ. 2 O 381/21; OLG München, Az. 35 U 8169/21).

Der Sachverhalt verdeutlicht überdies, dass auch eine mehrfach widersprüchliche Information zum Widerrufsrecht ebenfalls dazu führen kann, dass keine ordentliche Belehrung vorgelegen hat.

Was passiert, wenn der Makler innerhalb der Widerrufsfrist den Vertrag erfüllt?

In dem Fall, dass der Makler innerhalb der Widerrufsfrist seine Pflicht aus dem Vertrag erfüllt, also z.B. die Immobilie verkauft hat und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt hat, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig nach § 356 Abs. 4 BGB und die Provision muss bezahlt werden. Daher ist es ratsam schriftlich abzuklären, ob der Makler schon vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden soll.


Schlussworte

Beispiele aus der Praxis zeigen, dass weiterhin viele fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Umlauf sind und Verbraucher nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Daher bestehen gute Chancen für Verbraucher die Maklercourtage zurückzubekommen oder gar nicht zu bezahlen. Aus dem Grund ist es ratsam, die Verträge und die Belehrung von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Sie können sich gerne an FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Fürstenow, wenden, um Ihren Maklervertrag prüfen zu lassen.

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.



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