Markenrechtliche Grenzbeschlagnahme durch Louis Vuitton: Zustimmungserklärung zur Vernichtung

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In der Vergangenheit hatten wir bereits häufiger über die Geltendmachung von Vernichtungsansprüchen nach sogenannten markenrechtlichen Grenzbeschlagnahmen berichtet. Wie auch in diesem Fall waren hierbei Gegenstand von Berichterstattungen Schreiben der Kanzlei CBH aus Hamburg für Louis Vuitton.


Adressat dieser Fälle waren hierbei in der Vergangenheit im Regelfall private Personen, die sich bspw. über Portale wie Alibaba anscheinend Plagiate bestellt haben.


Seit kurzem beschäftigt uns ein aktueller Fall einer betroffenen Person, welcher vorgeworfen wird, dass diese eine zweistellige Anzahl von Pullovern der Marke „Louis Vuitton“ über den Zoll in Nürnberg versucht hat in die Bundesrepublik einzuführen. Die Ware sei am Zoll des Flughafen Nürnberg im Wege der Grenzbeschlagnahme festgehalten worden. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass es sich um Plagiate von Pullovern der Marke Louis Vuitton handelt.


Was wird seitens der Kanzlei CBH nun für Louis Vuitton gefordert? 


Zunächst fordert Louis Vuitton die sogenannte Zustimmung zur Vernichtung ein. Dem Schreiben ist insofern eine vorformulierte Zustimmungserklärung beigefügt, die der Adressat unterschreiben soll. Wird in rechtlicher Hinsicht im Rahmen eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens eine solche Zustimmungserklärung nicht abgegeben, wird der Rechteinhaber automatisch per Gesetz dazu gezwungen, innerhalb von 10 Tagen ein entsprechendes Klageverfahren gegenüber dem Adressaten der Ware anhängig zu machen. Alleine vor diesem Hintergrund sollte am besten mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz genau erwogen werden, ob es in Ihrem Einzelfall durchaus Sinn macht, eine entsprechende Zustimmungserklärung – im Regelfall modifiziert – abzugeben. Hierzu beraten wir Sie gerne.


Wir haben bereits eine hohe Anzahl von Fällen bearbeitet, deren eine entsprechende Grenzbeschlagnahme zugrunde lag. Des Weiteren fordert die Kanzlei CBH den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten. Hierbei legt sie einen Gegenstandswert von 150.000,00 € zugrunde und fordert hierbei von unserer Mandantschaft die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.020,34 €. Ob dieser Anspruch besteht, ist nach unserem Dafürhalten zumindest zweifelhaft, da der Streitwert für die Geltendmachung eines reinen Vernichtungsanspruches schon recht hoch erscheint.


Sollten auch Sie Betroffener einer Grenzbeschlagnahme mit anschließendem Aufforderungsschreiben einer im Markenrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir haben in diesem Bereich eine erhebliche Erfahrung und sind uns sicher, dass wir Ihnen weiterhelfen können. Entscheidende Frage ist hierbei stets, ob in dem erhobenen Vorwurf tatsächlich eine Markenrechtsverletzung gesehen werden kann. Dies ist unter anderem davon abhängig, inwieweit ein Handeln im sogenannten geschäftlichen Verkehr anzunehmen ist. Denn nur in diesem Fall liegt auch eine Markenrechtsverletzung vor, die ein etwaiges Grenzbeschlagnahmeverfahren respektive die daraus folgenden Ansprüche seitens eines Rechteinhabers rechtfertigt.


Wir bieten Ihnen insofern eine kostenlose Ersteinschätzung an. Lassen Sie uns gerne Ihr Schreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen oder rufen uns unmittelbar an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.





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