Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

In den Niederlanden hat man sie grad wieder abgeschafft. In Frankreich gilt sie. Hierzulande wird sie aktuell von einer prominenten Politikerin gefordert: Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Obwohl sie zur Zeit nicht flächendeckend gilt, fragen sich viele Arbeitnehmer: Wer muss am Arbeitsplatz eine Maske tragen? Was darf der Arbeitgeber anordnen? Was passiert, wenn man sich berechtigten Anordnungen des Arbeitgebers zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz wiedersetzt? Diese Fragen beantwortet der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Gibt es öffentliche Vorgaben zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz, etwa beschlossen auf einer Corona-Konferenz, dann müssen sich Arbeitgeber daran halten und die entsprechenden Vorgaben betriebsintern umsetzen. Tun sie das nicht, drohen Bußgelder, und sie verletzen ihre Fürsorgepflichten gegenüber ihren Mitarbeitern, zu deren Schutz die Corona-Maßnahmen unter anderem da sind.

Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Er ist verpflichtet, eine Maske am Arbeitsplatz zu tragen, wenn sein Arbeitgeber das im Sinne der öffentlichen Vorgaben anordnet. Hält er sich nicht daran, verstößt er damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, und der Arbeitgeber darf mit einer Abmahnung darauf reagieren. Verweigert er trotz Abmahnung das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz, darf der Arbeitgeber unter Umständen das Arbeitsverhältnis deshalb kündigen.

Was, wenn es in einem bestimmten Arbeitsbereich keine Maskenpflicht gibt, beispielsweise aktuell in den meisten Büros der Privatwirtschaft? Regelmäßig gilt dort der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern, der aber aufgrund baulicher und organisatorischer Arbeitsumstände nicht immer eingehalten werden kann.

Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass die Mitarbeiter den Sicherheitsabstand am Arbeitsplatz einhalten können, beispielsweise durch das Einrichten von Einzelbüros, Schichtsystemen, separaten Eingängen, getrennten Arbeitsbereichen, etc.

Erst wenn trotz dieser Maßnahmen Abstände nicht eingehalten werden können oder die Belegschaft sich nicht daran hält, ist der Arbeitgeber wohl dazu verpflichtet, einen Schritt weiter zu gehen und eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz anzuordnen. In dem Fall hätte er das Recht, einen Mitarbeiter, der sich nicht daran hält, abzumahnen und ihm, falls er die Maske dann immer noch nicht aufsetzt, gegebenenfalls zu kündigen.

Wem im Zusammenhang mit der Maskenpflicht am Arbeitsplatz gekündigt wird, sollte noch am selben Tag bei einem Arbeitsrechtler, am besten bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, anrufen und die Chancen einer Kündigungsschutzklage besprechen!

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