MasterCard: Neues Update in Sachen Thomas-Cook-Insolvenz und Chargeback-Verfahren

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Auch da viele Thomas-Cook-Geschädigte von ihrer Bank wieder nach Hause geschickt wurden und ihnen gewissermaßen die Einleitung des Chargeback-Verfahrens verweigert wurde, hier nochmals weitere Informationen als Hilfestellung für alle Betroffenen.

1. Kein Pauschalreise gebucht

Zunächst einmal nochmals Informationen für alle Nicht-Pauschalurlauber: Wenn der Flug aufgrund der Insolvenz gestrichen wurde bzw. das Hotel gecancelt, dann sollten Betroffene unbedingt versuchen, über das Chargeback-Verfahren ihr Geld zu retten. Geschädigte sollten sich nicht von ihrer Bank abwimmeln lassen. Inzwischen haben viele Rechtsschutzversicherungen auch bereits die Kostenübernahme für eine anwaltliche Vertretung erklärt. Wer also geschädigt ist, sollte ggf. einen Rechtsanwalt kontaktieren. Der Anwalt kann abklären, ob die Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt und dann den Fall mit der Bank bzw. dem Kreditkartenunternehmen abklären. Soweit die Zahlung über Mastercard erfolgte, haben Geschädigte gute Chancen auf Erstattung des Geldes.

2. Pauschalreise

Für Pauschalurlauber, deren Reise aufgrund der Insolvenz abgesagt wurde, ist die Situation etwas komplizierter. Tatsächlich würde für Pauschalurlauber grundsätzlich die Versicherung von Thomas Cook für den Insolvenzfall greifen. Problematisch ist aber, dass am heutigen Tage von dem Sprecher der Versicherung, Bernd Engelien, in Bezug auf die abgesicherten 110 Millionen € erklärt wurde: „Sie können davon ausgehen, dass dies bei Weitem nicht reicht.“

Damit dürfte klar sein, dass auch Pauschalurlauber nicht ihren vollen Schaden über die Versicherung ersetzt bekommen werden. Diese Situation ist bisher noch nie da gewesen, sodass damit naturgemäß gewisse Unsicherheiten verbunden sind.

3. MasterCard Chargeback Guide

Um die Situation etwas klarzumachen, hatte Mastercard bereits am 24.09.2019 ihren Chargeback Guide, also die Richtlinie für das Chargeback-Verfahren, angepasst. Man muss zugeben, dass die ca. 450 Seiten der Richtlinie, die nur in englischer Sprache verfügbar ist, auch nach der „Klarstellung“ immer noch harte Kost sind. Dennoch ist die Erklärung des Zurich-Sprechers danach aber ein guter Ansatz, sich in Bezug auf das Chargeback-Verfahren nicht vertrösten lassen zu müssen, sondern bereits jetzt Ansprüche geltend machen zu können.

4. Banken winken schnell ab

Da die Situation, dass die Versicherung eines Reiseveranstalters für den Insolvenzfall nicht ausreichen wird, so noch nie da gewesen ist, ist jede Vorgehensweise mit Risiken verbunden. Eine Bank wird aber Betroffene ausgehend von dieser Argumentation nicht mehr nach Hause schicken können. Wer also schnell das Chargeback-Verfahren einleiten möchte, sollte sich genau über die Risiken klar sein und seiner Bank die Regelungen in den Mastercard-Verträgen entgegenhalten oder anwaltliche Hilfe suchen. Wie auch bei Nichtpauschalurlaubern wird die Rechtsschutzversicherung häufig die Kosten der anwaltlichen Vertretung übernehmen.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät sowohl private Mandanten als auch Unternehmen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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