(Mehrfach)Abmahnung German Top100 Single Charts durch Denecke von Haxthausen & Partner

  • 2 Minuten Lesezeit

In einer aktuell vorgelegten Abmahnung ging es um das Angebot eines Chartcontainers mit 100 Musikstücken, hier der „German TOP 100”. Die Firma DigiRights Administration GmbH mahnt darin gleich 4 Musiktitel auf einmal ab, hier für die Interpreten Israel Kamakawiwo´ole, Milk & Sugar vs. Vaya Con Dios, Scooter, und DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna.

In der Abmahnung wird ein Betrag in Höhe von 840 Euro und die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem Vergleichsangebot begehrt.

Hilfe bei Abmahnung von Musikcontainern, wie der German TOP 100 Single Charts

1. Unterlassungserklärung

Die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben werden, es sollte allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die  Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann ebenfalls das Risiko einer drohenden einstweiligen Verfügung verhindern und ist daher ebenso geeignet, den geforderten Unterlassungsanspruch ohne dabei ein Schuldeingeständnis zu machen, zu erfüllen. Insbesondere bei Chartcontainer besteht ein hohes Risiko, Abmahnungen von weiteren Rechteinhabern zu erhalten, dies sollte von Anfang an vermindert werden.

2. Vergleichsbetrag in Höhe von 840 Euro

Prüfen Sie die erwähnten wenigen Details zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, Dateiname und Internetprovider.

Im Hinblick auf den geforderten Betrag können auch die Anwaltskosten unter der Maßgabe des § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der die Kosten der erstmaligen Abmahnung auf maximal 100 Euro beschränkt, einer Prüfung unterzogen werden.

Für die Anwendbarkeit sind vier Voraussetzungen nötig:

  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Als bislang erstes Gericht hat das AG Frankfurt auch bei Downloads in Internettauschbörsen (Filesharing) eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach Maßgabe des § 97a Absatz 2 UrhG angenommen, jedoch bleibt dies bisher die Ausnahme (AG Frankfurt am Main, Az.: 30 C 2353/09-75).

In seiner Entscheidung ging das Gericht insbesondere bei Massenabmahnungen von einem einfach gelagerten Fall im Sinne des § 97a II UrhG aus. Auch das OLG Köln in seinem Beschluss vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) nochmals deutlich gemacht, dass die Anwendbarkeit des § 97a Absatz 2 UrhG jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss.

Zusammenfassung

Ob letztendlich eine Zahlung erfolgen sollte oder in welcher Höhe, kann aufgrund der verschiedenen Fallkonstellationen und dazu ergangenen Rechtsprechung nur im Einzelfall entschieden werden. In der Regel empfiehlt sich zumindest die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Gerade bei Abmahnungen von Top 100 Chartcontainern sollte jedoch jeder Schritt genauestens überlegt sein, denn weitere Abmahnungen könnten folgen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt: anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Beiträge zum Thema