Mein Testament: Soll ich es tun?

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Noch nie war das vererbte Vermögen höher als aktuell. Alleine im Jahr 2016 wurden 106 Milliarden € vererbt oder verschenkt, Tendenz steigend, denn die wohl reichste Rentnergeneration ist derzeit dabei, ihr Vermögen zu vererben. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass, obwohl der Mensch das einzige Lebewesen ist, das weiß, dass es verstirbt, die meisten Deutschen kein Testament haben.

Eine eher ernüchternde Erkenntnis, zumal das Unterlassen einer geordneten Nachlassregelung in vielen Fällen zum Ende bisher friedvoller Beziehungen in der Familie führt und nicht selten zu langwierigen, teuren und zermürbenden Rechtsstreitigkeiten.

Ist es nicht sinnvoll, dieser Gefahr vorzubeugen und seinen letzten Willen klar zu dokumentieren?

Dafür muss man sich einmal vor Augen halten, was passiert, wenn Sie nichts tun. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass der Ehepartner und die Kinder erben. Sind keine Kinder vorhanden, erben die eigenen Eltern, Geschwister oder weiter entfernte Verwandte. Das gesetzliche Erbrecht regelt auch nur eine Aufteilung des Erbes nach prozentualen Anteilen und nicht nach konkret benannten Erbstücken. Das ist dann noch einfach, wenn der Nachlass nur aus liquidem Vermögen wie Bargeld oder einem Depot besteht, welches problemlos geteilt werden kann.

Was aber, wenn der Nachlass aus „unteilbaren“ Gegenständen wie Bildern, Möbeln oder Immobilien besteht? Und wer kümmert sich um den geliebten Hund? Dann kann es bei der Aufteilung mit dem Familienfrieden vorbei sein, denn die Vorstellungen gehen oftmals weit auseinander. Und bei manchen Erbstücken geht es gar nicht einmal um den materiellen Wert, sondern vielleicht um Erinnerungen die damit verbunden sind. Und es bleibt auch die Frage, soll die entfernte ungeliebte Tante oder die Ex-Frau erben, bloß weil die gesetzliche Erbfolge dies vorsieht?

Die Lösung ist ein klar formulierter „letzter Wille“!

Bei dem von Ihnen formulierten letzten Willen geht es ausschließlich darum, dass Ihr Vermögen so verteilt wird, wie Sie es sich wünschen. Es liegt in Ihrer Hand, dass z. B. das Bild, das antike Möbelstück oder den Teppich derjenige bekommt, der es nach Ihren Vorstellungen bekommen soll. Und das kann auch jemand sein, der in der gesetzlichen Erbfolge keine Berücksichtigung finden würde, z. B. eine gute Freundin oder ein guter Freund.

Regeln Sie nach Möglichkeit alles so, dass keine Erbengemeinschaft entsteht, die sich mühevoll und oft nicht ohne Streit auseinanderdividieren muss. Viele, und nicht nur Juristen, haben schon von schwierigen Erbauseinandersetzungen im Freundes- oder Familienkreis gehört. Und alle sagen dann: „So etwas kommt bei uns nicht vor“. Seien Sie versichert: Dass haben die anderen vorher auch gesagt.

Also ist es nur konsequent seinen letzten Willen detailliert zu dokumentieren. Es steht die besinnliche Zeit im Familienkreis bevor. Geben Sie sich einen Ruck und sprechen Sie das Thema „Testament“ an. Sie haben es sich schon so oft vorgenommen. Lassen Sie Taten folgen.

Und wenn Sie rechtlichen Rat benötigen, was in vielen Fällen nötig und sinnvoll ist um zu einer rechtssicheren Lösung zu kommen, dann freue ich mich auf Ihren Anruf.

Vorankündigung: Meine nächsten Beiträge werden u. a. die Themen „Das formgültige Testament“, „Der Pflichtteil“, „Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft“ und „Die Patientenverfügung“ behandeln.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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