Mercedes Abgasskandal – OLG Hamm spricht Schadenersatz zu

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Das OLG Hamm hat Mercedes im Abgasskandal mit Urteil vom 1. September 2023 ein weiteres Mal zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 30 U 78/21). Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Mercedes habe zumindest fahrlässig gehandelt und sei daher gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 zu Schadenersatz verpflichtet.

Der Kläger hatte im Jahr 2014 einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic als Neuwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und nach der Abgasnorm Euro 5 zugelassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Aschalteinrichtung in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) angeordnet. Die Funktion sorgt dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß während der Warmlaufphase des Motors reduziert wird. Anschließend ist sie unter normalen Betriebsbedingungen jedoch überwiegend deaktiviert, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.

Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. der KSR, geltend.

Das OLG Hamm entschied, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens habe. Mercedes könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Dementsprechend habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mercedes habe sich aber zumindest fahrlässig verhalten. Da gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, so das OLG Hamm.  

Gemäß europäischer Vorgaben muss der Autohersteller ein Fahrzeug so ausrüsten, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Abschalteinrichtungen, die unter normalen Fahrbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringern, sind unzulässig.

Die KSR werde „mittels eines sog. Timers in Abhängigkeit vom Parameter Zeit deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Bedingungen des Fahrbetriebes verringert wird. Sie wird mithin nach Ablauf der applizierten Betriebsdauer im laufenden Betrieb endgültig abgeschaltet, wodurch sich die NOx-Emissionen wieder erhöhen“, führte das OLG Hamm aus. Im Ergebnis handele es sich daher bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung, stellte das OLG Hamm fest.

Mercedes könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, denn das KBA habe die Funktion beanstandet. Mercedes habe daher zumindest fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Der Kläger habe somit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG Hamm mit 7 Prozent des Bruttokaufpreises bezifferte, knapp 3.300 Euro. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Mercedes hat die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in einer ganzen Reihe von Modellen verbaut. Neben dem OLG Hamm hat auch das OLG Stuttgart entschieden, dass es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und die Kläger Anspruch auf Schadenersatz haben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag




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