Mercedes Abgasskandal OLG Stuttgart stellt sich gegen OLG Hamm und verurteilt Mercedes trotz vorherigem Verkauf des PKW

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Immer konkreter werden die Entscheidungen der Obergerichte aufgrund des vorhergehenden Urteils des BGH vom 26. Juni 2023.

In einem von den Rechtsanwälten Klamert&Partner München geführten Verfahren Az. 23 U 55 / 21 verurteilt das Oberlandesgericht Stuttgart die Mercedes Benz Group AG zum sogenannten kleinen Schadensersatz i.H.v. 10 % des Kaufpreises.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug einen Mercedes GLK 220 CDI 4 Matic, mit dem Motorentyp OM 651, Euro 5, gebraucht gekauft und während des Verfahrens noch in der ersten Instanz verkauft.

Trotz des Verkaufes gestand das Oberlandesgericht Stuttgart dem Kläger ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 10 % vom Kaufpreis zu. Das Landgericht Stuttgart hatte das Verfahren in erster Instanz abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah die hilfsweise Geltendmachung des Differenzschadens in der Berufungsinstanz als privilegierte Klageänderung gemäß §§ 525,264 Nr. 2 Nr. 3 ZPO als zulässig an.

In der ersten Instanz wurde die grundsätzliche Rückabwicklung aufgrund § 826 BGB gefordert. In der zweiten Instanz ebenso, hilfsweise jedoch die Geltendmachung des Differenzschadens. Gemäß dem OLG Stuttgart hat die Klagepartei ihr Klagebegehren lediglich eine andere Methode der Schadensberechnung zugrunde gelegt, die im Kern ebenfalls an die Vertrauensinvestitionen des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrages anknüpft. Dies ist kein Fall einer Klageänderung. Die Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrages auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Ausnahmevorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug war sowohl, unstreitig, ein sogenanntes Thermofenster verbaut, wie auch die Kühlmittel Solltemperaturregelung (KSR) die KSR wurde von dem Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschaltvorrichtung qualifiziert.

Dem ist das OLG Stuttgart gefolgt. Die von der Beklagten angeführten Gefahren der Verdünnung, des Verlusts der Schmierfähigkeit und von Ablagerungen an den Wänden der Abgas Rückführung erfüllen die Ausnahme Tatbestandsvoraussetzungen nicht, dass dies zum Schutz der Motoren erforderlich sei. Weiterhin war das OLG der Meinung, dass das von der Beklagten eingeräumte Thermofenster – die AGR wird unterhalb von etwa 14 °C Umgebungslufttemperatur schrittweise reduziert – eine unzulässige Abschaltvorrichtung darstellt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig muss die AG RN ein Temperaturbereich von -15 °C bis +40 °C uneingeschränkt wirksam sein. Es liegt nach alldem jedenfalls bei der streitgegenständlichen Reduzierung des AGRab etwa 14 °C, nahe, davon auszugehen, dass diese bei der im Unionsgebiet üblichen Temperaturen nicht uneingeschränkt wirksam ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart war zudem der Meinung, dass Mercedes sich bei der KSR nicht in einem Verbotsirrtum befunden habe und dieser jedenfalls nicht unvermeidbar war. Ebenso war das Gericht der Meinung, dass im Hinblick auf das Thermofenster in der Zusammenschau mit der KSR es nach alldem ebenfalls an einem unvermeidbaren Verbotsirrtum fehlt. Im Hinblick auf das Thermofenster isoliert betrachtet, dürfte zwar ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gegeben sein. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der Verwendung mehrerer unzulässiger Abschaltvorrichtungen die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in dem Blick zu nehmen. Es spricht vieles dafür, dass dies im Hinblick auf den Streitfall so zu verstehen ist, dass eine Prüfung zu erfolgen hat, ob das KBA die Kombination aus Thermofenster und KSR genehmigt hätte, was aus den genannten Gründen nicht der Fall war, mit der Folge, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum auch im Hinblick auf das Thermofenster ausgeschlossen ist. Hier wendet sich das Oberlandesgericht Stuttgart deutlich gegen das Urteil des Oberlandesgericht Hamm 20 U 81/21.Nach alldem verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart die Mercedes Benz-GROUP AG zu Recht zu einem Schadensersatz i.H.v. 10 % des ehemaligen Kaufpreises dies unabhängig davon, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit verkauft wurde.

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Derzeit, und insbesondere nach dem ergangenen Urteil des BGH, erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen den VW-, Audi- oder Porsche-Konzern sowie gegen BMW, Fiat, Opel oder auch Mercedes  vorgehen, in der Regel eine Urteil, das die Rückgabe des Pkw bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises bzw. den sog. kleinen Schadensersatz von in der Regel 10-15% Schadensersatz vom Kaufpreis im Ergebnis sieht.

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