Miele Stellenabbau – Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Miele, Hersteller von Haushaltsgeräten, hat angekündigt, weltweit 2000 Stellen abzubauen, einen Teil davon in der Bundesrepublik. Was ist geplant? Was bedeutet das für die betreffenden Mitarbeiter? Wie sollten sie sich am besten verhalten? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Hierzulande betrifft der Stellenabbau die Waschmaschinenproduktion am Standort Gütersloh. Dieser erregte auch deshalb Aufsehen, weil das Unternehmen aktuell die drei stärksten Jahre seiner Herstellergeschichte hinter sich hat. Darf aber ein Arbeitgeber, dem es wirtschaftlich so gut geht, Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen kündigen? Liegt darin nicht ein Widerspruch? Werden betriebsbedingte Kündigungen nicht vor allem aufgrund von wirtschaftlichen Notlagen ausgesprochen? 

Im Arbeitsrecht muss das grundgesetzlich verankerte Recht des Arbeitgebers auf unternehmerische Entscheidungsfreiheit berücksichtigt werden. Ein Unternehmer hat grundsätzlich das Recht, seine geschäftlichen Entscheidungen so zu treffen, wie er das für richtig hält. Wenn sich ein Arbeitgeber dazu entschließt, Abteilungen oder Standorte zu verkleinern, zu schließen oder zu verlagern, und deshalb Arbeitsplätze wegfallen, darf er das tun, ohne dass dies mit einem Umsatzrückgang oder finanziellen Problemen zusammenhängen müsste. Kurz: Ein profitables Unternehmen darf sich dafür entscheiden, noch profitabler zu werden.

Der wirtschaftliche Erfolg des Arbeitgebers verhindert also nicht die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Es gibt aber viele Voraussetzungen, vor allem aus dem Kündigungsschutzgesetz, die der Arbeitgeber sämtlich erfüllen muss, damit seine Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung stand hält.

Die Betriebsratsanhörung muss ordnungsgemäß sein, der Arbeitnehmer darf nicht anderweitig im Betrieb beschäftigt werden können, es darf kein weniger einschneidendes Mittel in Frage kommen, die Sozialauswahl muss fehlerfrei sein, um nur einige zu nennen. Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt, haben deshalb regelmäßig gute Chancen, erfolgreich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu klagen. Sieht das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorgaben, kann der Arbeitnehmer seinen Job zurückbekommen oder eine hohe Abfindung aushandeln. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte arbeiten und der Arbeitnehmer dort länger als ein halbes Jahr beschäftigt ist.

Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens wirkt sich allerdings nicht selten auf anderer Ebene positiv auf die Klageaussichten des Arbeitnehmers aus. Die meisten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter suchen erfahrungsgemäß besonders gründlich nach Fehlern des Arbeitgebers, wenn ein erfolgreiches Unternehmen Mitarbeiter betriebsbedingt vor die Tür setzt.

Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt/Fachanwalt beraten, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird oder eine andere Vereinbarung, bei der Sie gegen Abfindung auf Ihren Job beziehungsweise auf eine Kündigungsschutzklage verzichten sollen. Meist lassen sich mit Hilfe eines Experten oder einer Expertin deutlich bessere Ergebnisse erreichen.

Bei einer Kündigung gilt: Rufen Sie den Experten oder die Expertin am selben Tag an, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. Zwar haben Sie für die Klage drei Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung. Um aber alle relevanten Fristen einzuhalten, sollten Sie den Anwalt oder die Anwältin unverzüglich anrufen.

Schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung mit möglichst kurzer Wartezeit ab, falls Sie noch keine haben. Prüfen Sie, ob bei Ihrer bestehenden Versicherung alle Beiträge bezahlt sind beziehungsweise ob einer Deckungszusage etwas im Weg stehen könnte.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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