Miele & Cie. KG verteidigt ihre Marken – was Sie im Falle einer Abmahnung unternehmen können

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Die Miele & Cie. KG ist eines der bekanntesten deutschen Unternehmen, welches sich seit der Gründung mittlerweile in der vierten Generation im Eigentum der Familie Miele befindet. Schwerpunktmäßig vertreibt die Firma Miele Haushalts- und Gewerbegeräte national sowie international. Neben zahlreichen Patenten ist die Miele & Cie. KG Inhaberin von Marken in einem dreistelligen Bereich. Die wohl bekannteste Marke ist die Unionsmarke „Miele“.


Trotz der großen Bekanntheit ist in den Medien nur vereinzelnd von Abmahnungen seitens der Miele & Cie. KG zu lesen. Dies bedeutet nicht, dass Miele & Cie. KG ihre Markenrechte nicht verteidigt. Vertreten wird die Miele & Cie. KG von den BRANDI Rechtsanwälten.


Betroffen sind insbesondere Händler, die Ersatzteile oder Zubehör mit der Bezeichnung „Miele“ verkaufen, ohne dass diese von Miele produziert oder lizensiert wurden. Dies gilt auch für Haushaltsgeräte, die in den geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Miele“ angeboten werden. In einigen Fällen wird selbst eine Abmahnung ausgesprochen, wenn die Ware tatsächlich von Miele in den Verkehr gebracht wurde, sofern hinreichender Verdacht auf einen Import außerhalb der Europäischen Union vorliegt (sogenannter „Parallelimport“).


Was wird vorgeworfen?


In dem Abmahnschreiben wird Ihnen vorgeworfen, widerrechtlich gegen die Unionmarke der Miele & Cie. KG zu verstoßen. Sollte der Verdacht auf einen Parallelimport bestehen, werden Sie in der Regel zuerst aufgefordert, die Lieferkette gegenüber Miele nachzuweisen. Bei einer Verweigerung erfolgt dann dieAbmahnung.


Als Anlage wird eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. 


Was wird verlangt?


Die BRANDI Rechtsanwälte fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf vorformuliert beiliegt. Neben dem Unterlassungsanspruch werden weitere Ansprüche geltend gemacht:


- Umfangreiche Auskunftsansprüche, insbesondere Lieferanten- Schadensersatzansprüche 


Weiterhin wird der Abgemahnte wegen dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Erfahrungsgemäß werden für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von bis zu 250.000,00 € zugrunde gelegt, somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 3.865,00 €.

Was tun im Falle einer Abmahnung?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt zu den Abmahnern auf, unterschreiben Sie nicht die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung und tätigen Sie keine Zahlungen. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Markenrechtverletzung überhaupt besteht. Insbesondere sollte bei Verdacht auf ein Parallelimport geprüft werden, ob eine Markenrechtsverletzung besteht.

Bitte wenden Sie sich vor Ablauf der Frist an einen Fachanwalt! Im Falle eines Fristablaufs riskieren Sie eine einstweilige Verfügung!

Aufgrund des hohen Streitwerts ist bereits ist der I. Instanz das Prozessrisiko sehr hoch (fünfstelliger Betrag je nach Prozessverlauf).

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten haben, kontaktieren Sie die Kanzlei Dr. Newerla.

Wir helfen Ihnen gerne, ortsungebunden, weiter. Wir bieten Ihnen die juristische Unterstützung dabei zum fairen Festpreis an.

Rufen Sie uns völlig unverbindlich zu einem kostenlosen Erstgespräch an (0471/483 99 88 – 0) und wir können mit Ihnen die Erfolgsaussichten durchgehen. Dabei wäre es hilfreich, wenn Sie uns bereits vorab Ihre Abmahnung via Fax oder E-Mail (info@drnewerla.de)  zusenden könnten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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