Miese Werbung gegen Fondsunternehmen?

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Obwohl das Schlechtreden von Gegnern in der Öffentlichkeit auf politischer Bühne gerade hoch im Kurs liegt – im Wettbewerbsrecht ist das grundsätzlich immer noch verboten. Obwohl derartige Werbung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, geht es aber manchmal eben doch. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte die Grenzen des Wettbewerbsrechts diesbezüglich erst kürzlich fest.

Wogegen schützt das UWG?

Von dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Werbung unter Verwendung des Namens des Gegners nur dann untersagt, wenn die Betroffenen Konkurrenten bzw. Mitbewerber am Markt sind. In einer Entscheidung Anfang des Jahres stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass allein ein finanzieller Schaden bei dem betroffenen Unternehmen nicht ausreicht, um eine Mitbewerbereigenschaft zu begründen.

In dem konkreten Fall warb eine Kanzlei, die auf Kapitalmarktrecht spezialisiert war, unter Erwähnung des Namens des Fondsanbieters, um Anleger als Mandanten zu gewinnen. Sie sicherte sich außerdem eine Domain, die den Unternehmensnamen enthielt. Dort veröffentlichte sie eine Pressemitteilung, die vor Schäden für Anleger des Fonds warnten. Die Richter entschieden, dass ein Schaden bei dem Fondsanbieter nicht genüge, um einen wettbewerblichen Bezug zwischen der Kanzlei und dem Fondsanbieter herzustellen.

Welchen Schutz gibt es noch?

Davon zu unterscheiden ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Denn wenn der Name eines Unternehmens in der Öffentlichkeit verwendet wird, um es gezielt schlecht zu machen, steht auch dem Unternehmen ein Recht auf Persönlichkeit zu, das grundsätzlich schützenswert ist. Es wird aus dem Grundgesetz, der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hergeleitet.

Ein Eingriff muss grundsätzlich gerechtfertigt sein, Ausnahmen sollten verhältnismäßig bleiben. Dadurch wird der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens in der Öffentlichkeit geschützt, ähnlich wie bei Einzelpersonen. Hier ist es grundsätzlich egal, ob die Betroffenen Mitbewerber sind.

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht leistet aber einen weitaus geringeren Schutz als das Wettbewerbsrecht. Nur selten ist ein Eingriff so stark, dass er nicht gerechtfertigt werden kann. Denn gegnerische Unternehmen besitzen grundsätzlich aus der Meinungsfreiheit die Freiheit, auch auf andere Bezug zu nehmen und Werturteile abzugeben. In obigem Beispiel des Fondsanbieters entschied der BGH, dass die Unternehmenspersönlichkeit des Anbieters zwar betroffen, aber der Eingriff gerechtfertigt war. Er müsse es hinnehmen, dass Kanzleien zur Mandantenakquisition auf Risiken in bestimmten Bereichen hinweisen.

Mehr zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/persoenlichkeitsrecht-unternehmen.html


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