Miete und Kündigung während Corona

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Mit dem Lockdown aufgrund der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus verlieren viele Mieter, gleich ob privat oder Gewerbetreibende, ganz oder teilweise ihre Einkommensquellen.

Der Bundestag hat daher in Übereinstimmung mit den Ländern am 27. März 2020 ein Gesetz erlassen, das die Härten der Covid-19-Pandemie eindämmen soll.

Für Mieter bedeutet das, dass ein Mietverhältnis nicht "allein" aus dem Grund gekündigt werden kann, "dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht." Der Mieter hat die Pflicht, den  Zusammenhang glaubhaft zu machen.

Die Regelung gilt bis 30. Juni 2022. Danach kann aufgrund des Rückstandes wieder gekündigt werden, die Miete muss also spätestens bis dahin nachgezahlt werden. 

Für Vermieter stellt sich die Frage, wie sie ihre Ansprüche auf Erhaltung der laufenden Einnahmen sichern können. Häufig sind davon laufende Ausgaben und Kreditlinien betroffen.

Die gesetzliche Kündigungsbeschränkung bedeutet nicht, dass die Miete nicht gezahlt werden muss. Der Vermieter darf sich seine Forderungen sichern. Es ist daher zu empfehlen, eine rechtssichere Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter zu treffen, wie mit Zahlungsrückständen aus diesem Zeitraum umgegangen werden soll.

Die Regelung stellt also keinen Freifahrtschein aus, auf der einen Seite die Miete nicht zu zahlen, auf der anderen Seite, eine Kündigung unmöglich zu machen. Wann die Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen, hängt – wie immer – vom konkreten Einzelfall ab.

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