Mietendeckel ein Kündigungsgrund – kann das stimmen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kürzlich war in der meist von Vermietern gelesenen Fachpresse zu lesen, dass sich der Mietendeckel in Berlin als möglicher Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter herausstellen könnte. Demnach könnte ein Vermieter, nur weil der Mietendeckel in Kraft tritt, das Mietverhältnis fristlos kündigen, und zwar wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ob das realistisch ist, sagt der Mietrechtsexperte Anwalt Bredereck.

Tatsächlich: Es gibt einen Paragraphen im Gesetz, der ein allgemeines vertragsrechtliches Prinzip formuliert, nämlich dass ein Vertrag dann gekündigt werden kann, wenn sich nach Vertragsschluss die Grundlagen für den Vertrag gravierend ändern; genannt wird das auch: Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Für den Mietendeckel hieße das: Würde der Vermieter durch eine Gesetzesänderung, wie den Berliner Mietendeckel, erheblich schlechter gestellt, hätte er das Recht, ein zum 18.06.2019 bestehendes Mietverhältnis in Berlin fristlos zu kündigen.

Obwohl sich diese Auffassung erst einmal interessant liest, und vielleicht bei dem einen oder anderen Vermieter Hoffnungen weckt, muss ich als Mietrechtler sagen, dass sie in eine juristische Sackgasse führt. Denn: Um einen Mietvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage platzen zu lassen, muss bei Vertragsschluss klar gewesen sein, dass der Vermieter nicht vermietet hätte, wenn ihm der zukünftige Mietendeckel bekannt gewesen wäre.

Und das müsste der Vermieter vor Gericht darlegen und beweisen können: dass er nicht vermietet hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Mietendeckel kommt. Und das wird ihm aller Voraussicht nach nicht gelingen!

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