Mieter von Sozialwohnungen können bei Zahlungsrückstand leichter gekündigt werden

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Mai 2012 (Az.: VIII ZR 327/11) hat die Rechte von Vermietern erheblich gestärkt. In dem vor dem BGH verhandelten Fall klagte eine Mieterin einer Sozialwohnung gegen eine höhere Betriebskostenvorauszahlung. Daraufhin kündigte ihr die Vermieterin fristlos wegen Zahlungsrückstandes. Zu Recht, entschieden die Richter des zuständigen VIII. Senats. Die Schutzvorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB sei im preisgebundenen Wohnraummietrecht nicht anwendbar. Nach dieser Norm kann der Vermieter im Falle einer Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen. Folge der Nichtanwendbarkeit dieser Norm auf öffentlich geförderte preisgebundene Wohnungen ist, dass Mieter von Sozialwohnungen leichter gekündigt werden können als Mieter von nicht öffentlich geförderten Wohnungen.

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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