Mietminderung durch Verkehrslärm?

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Der BGH hat kürzlich (Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 152/12) den Fall entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei einer Mietwohnung geringer Verkehrslärm als ausdrücklich zugesichert gelten kann und damit bei einer erheblichen Abweichung ein Minderungsanspruch besteht.

Nach Angaben von Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Anwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, reiche es nicht aus, wenn der Mieter bei Mietvertragsabschluss die vermeintliche ruhige Lage als ausschlaggebenden Grund für die Anmietung wahrnimmt. „Der BGH führt vielmehr aus, dass der Vermieter diesen Anmietungsgrund auch tatsächlich gekannt hat oder kennen musste und er hierauf in irgendeiner Weise - also nicht nur durch bloßes Schweigen - zustimmend reagiert hat", so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi weiter. „Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass man im Innenstadtbereich Verkehrslärm zu dulden hat, welcher innerhalb der konkreten Lage als üblich anzusehen ist."

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.


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