Mietminderung wegen Mottenbefalls - Gerichte bei Ungeziefer großzügiger

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Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Ausgangslage

Bei Mängeln in der Wohnung, die der Vermieter nicht beseitigt, ist der Ärger bei Mietern oft groß. Sie empfinden den Mangel als massive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache und greifen dementsprechend oftmals zum Mittel der Mietminderung, allerdings in einer zu großzügigen Höhe. Die Gerichte auf der anderen Seite sind nämlich im Hinblick auf die Höhe der Mietminderung meist deutlich zurückhaltender. Die Folge ist nicht selten, dass Mieter in Rückstand mit der Miete geraten, was wiederum für den Vermieter einen Grund zur Kündigung darstellt.

Gerichte gewähren bei Ungeziefer regelmäßig höhere Minderungsquoten

Es muss wohl mit dem Ekeleffekt zusammenhängen, der von Ungeziefer ausgeht. Jedenfalls sind Gerichte im Hinblick auf die Höhe der Mietminderung bei einem entsprechenden Ungezieferbefall tendenziell großzügiger als sonst. Ein Beispiel dafür stellt ein Urteil des Amtsgerichts Bremen dar.

Das Amtsgericht Bremen zur Mietminderung in Höhe von 25 % wegen Mottenbefalls

Erheblicher Mottenbefall der Wohnung begründet die Mietminderung auch dann, wenn weder dem Vermieter noch dem Mieter eine Ursache des Ungezieferbefalls vorzuwerfen oder die Ursache nicht aufklärbar ist. Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen kann der Mieter nicht fordern, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht im Verzug ist. Die Höhe der Mietminderung hat das Gericht mit 25 % festgesetzt (AG Bremen, Urteil vom 06. Dezember 2001 – 25 C 0118/01, 25 C 118/01 –, juris).

19.08.2015

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