Mietminderung wegen zu gering angegebener Wohnfläche eines Einfamilienhauses

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Der Mieter eines Einfamilienhauses mit Garten ist bei der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten zur Mietminderung berechtigt.

Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten ab, ist der Mieter eines Einfamilienhauses mit Garten zur Mietminderung berechtigt. Der Bundesgerichtshof entschied entgegen dem Oberlandesgericht, das dem Vermieter noch Recht gegeben hatte, dass auch bei Einfamilienhäusern mit Garten die 10 % Schwelle für die Wohnfläche maßgeblich ist. Nach der Urteilsbegründung ist allein die Gegenüberstellung der Wohnflächen relevant, da auch bei Gebäuden mit Garten die Wohnfläche ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert und für die Entscheidung, das Haus anzumieten, bildet. Die Mieter können auch in solchen Fällen nachträglich Mietminderung oder Rückzahlung der zuviel bezahlten Miete verlangen.


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