Mietpreisbremse – Auskunftsanspruch des Mieters über Vormiete umfasst auch Belege

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Macht ein Mieter seinen Auskunftsanspruch aus § 556g III BGB über die Höhe der Miete des Vormieters gegen den Vermieter geltend, so muss der Vermieter auch Belege vorlegen, aus denen die Höhe der Vormiete hervorgeht. Diese Belege dürfen jedoch geschwärzt sein, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 56 S 55/19).

Der Sachverhalt

Mieter einer Wohnung in Berlin zahlten 1.300 € Miete, was deutlich über der eigentlich zulässigen Miete in Höhe von 806 € lag. Dies begründete die Vermieterin mit einer Ausnahmeregelung, nach der eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden darf. Dies gilt jedoch nur, wenn die Vormiete des Vormieters schon mindestens ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses höher als die eigentlich zulässige Miete war.

Dies behauptete die Vermieterin. Belege, um diese Behauptung überprüfen zu können, legte die Vermieterin den Mietern nicht vor. Die Mieter klagten auf Auskunft über die Höhe der Vormiete.

Belegpflicht in Vorinstanz noch verneint

Das Amtsgericht Berlin entschied, die Angabe der Vermieterin über die Höhe der Vormiete von 1.300 € reiche aus. Ein Anspruch der Mieter auf Vorlage von entsprechenden Belegen bestünde nicht. Dagegen gingen die Mieter in Berufung.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das für die Berufung zuständige Landgericht Berlin hob das Urteil des Amtsgericht Berlins auf. Die Mieter haben einen Anspruch auf Vorlage entsprechender Belege, so das LG. Wäre dem nicht so, könne der Zweck des Auskunftsanspruchs aus § 556g III BGB nicht erreicht werden. Jedoch dürfen die Belege -beispielsweise aus datenschutzrechtlichen Gründen – geschwärzt werden.

Würde kein Anspruch auf Vorlage von Belegen bestehen, so müssten betroffene Mieter „ins Blaue hinein“ ihre Vermieter verklagen, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Miete höher als die Vormiete und somit unzulässig sei. Jedoch könnten die Mieter so im Vorfeld nie genau abschätzen, wie es um die Erfolgsaussichten ihrer Klage bestellt ist. In dem Prozess müsste der Vermieter dann ohnehin die entsprechende Auskunft mit Vorlage von Belegen erteilen. Dies könne dementsprechend auch bereits vorher außergerichtlich geschehen, um solche Prozesse zu vermeiden, so das Landgericht.

Einschätzung und Empfehlung

Das Urteil des LG Berlin ist nur logisch und konsequent. Müssten Vermieter nicht belegen, wie hoch die Vormiete genau war, würde das den Auskunftsanspruch der Mieter obsolet machen. Die einzig wirksame Option der Mieter wäre so von vorne herein eine Feststellungsklage, deren Risiken jedoch nie zuverlässig eingeschätzt werden könnten.


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