Mietrecht in Hannover: Mieter zahlt nicht – fristlose Kündigung auch bei Verschulden des JobCenters

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Der Sachverhalt

Ein Mieter hat vom Job Center Leistungen bezogen, die unter anderem die Kosten der Unterkunft umfassten. Das Job Center zahlte diese Kosten wiederholt verspätet, ohne dass der Mieter dies zu verschulden hatte.

Der Vermieter kündigte wegen ständig unpünktlicher Zahlung fristlos, es kam zum Räumungsrechtsstreit.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof hat dem Vermieter in letzter Instanz mit Urteil vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 173/15 Recht gegeben. Die Entscheidung über die fristlose Kündigung ist über eine Interessenabwägung zu treffen. Das Verschulden des Mieters ist dabei zwar zu berücksichtigen, aber keine Kündigungsvoraussetzung. Die Kündigung ist auch dann möglich, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vermieter die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei der Abwägung ist auf Seiten des Vermieters zu berücksichtigen, wie oft verspätete Zahlungen aufgetreten sind oder ob er in besonderem Maße auf die pünktliche Zahlung angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn der mit der Miete Kredite bedienen muss oder aus ihr seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Hinweis für die Praxis

Der BGH hat in dem neuerlichen Urteil auch seine bisherige Linie bestätigt, nämlich dass das JobCenter nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig wird. Das Verschulden der Behörde muss sich der Mieter daher nicht zurechnen lassen (vgl. Urteile vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 64/09 und vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14) und entlastet hinsichtlich der verspäteten Zahlungen nicht.


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