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Mietrecht: Schadensersatzpflicht des Mieters bei Abhandenkommen von Schlüsseln einer Schließanlage

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Zentrale Schließanlagen sind zwischenzeitlich in vielen Eigentumswohnungen eingebaut. Ausziehende Mieter können oft am Ende des Mietverhältnisses die ausgehändigte Anzahl an Schlüsseln dem Vermieter nicht mehr vollständig zurückgeben.

Hier kommt es häufig zum Streit darüber, ob und aufgrund welcher Voraussetzungen der Mieter für die Kosten der Auswechslung der vorhandenen Schließanlage aufkommen muss.

Für solch einen Streitfall erging nunmehr ein klares Urteil des Bundesgerichtshofs:

In dem gegebenem Verfahren hatte der Mieter, was unstreitig ist, zwei Schlüssel erhalten und konnte am Ende des Mietverhältnisses nur einen der Schlüssel zurückgeben. Über den Verbleib des fehlenden Schlüssels konnte er keine Angaben machen.

Es wurde ein Kostenvoranschlag für den Austausch der Schließanlage erstellt und der Vermieter verlangte vom Mieter den in Ansatz gebrachten Kostenbetrag in Höhe von 1.468,00 €.

Der Bundesgerichtshof hat hier klar entschieden, dass die Kosten der auszuwechselnden Schließanlage vom jeweiligen Mieter zu tragen sind; dies jedoch nur, wenn diese auch tatsächlich ausgetauscht wird. An Letzterem fehlte es im vorliegenden Fall.

Der Vermieter hatte hier vom Mieter lediglich die Kosten für die Auswechslung der Schließanlage verlangt, anschließend jedoch nicht den Austausch vorgenommen.

Nach der unmissverständlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht jetzt ganz klar Folgendes fest:

Kommt dem Mieter ein Schlüssel abhanden, hat er die Kosten des Austauschs der zentralen Schließanlage zu übernehmen; dies allerdings nur dann, wenn eine Auswechslung dieser auch tatsächlich erfolgt.

(Quelle: BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az.: VIII ZR 205/13)


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