Mietvertrag kündigen – so geht’s!

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Jeder Mensch muss irgendwo wohnen. Viele leben in ihrer eigenen Immobilie, die meisten wohnen aber zur Miete. Und weil sich im Laufe eines Lebens so einiges verändert – Arbeitsplatzwechsel, Partnerschaft, Kind, Trennung – muss oftmals der bestehende Mietvertrag gekündigt werden. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier.

Zeitmietvertrag oder unbefristeter Mietvertrag

Zunächst kommt es darauf an, ob der Mietvertrag befristet oder unbefristet ist. Ein auf eine bestimmte Dauer abgeschlossener Mietvertrag ist ein sogenannter Zeitmietvertrag. Wurde der Mietvertrag dagegen nicht auf bestimmte Dauer abgeschlossen, handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag.

Ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung

Beim Zeitmietvertrag gibt es die Besonderheit, dass dieser mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit endet, ohne dass er gekündigt werden muss. Während der Laufzeit kann er weder vom Vermieter noch vom Mieter durch ordentliche Kündigung beendet werden. Es ist lediglich eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich – allerdings nur, wenn eine der Vertragsparteien eine schwere Vertragsverletzung begangen hat.

Ein unbefristeter Mietvertrag kann vom Mieter mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Falls im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist angegeben ist, kann mit dieser Frist gekündigt werden.

Dahingegen darf der Vermieter dem Mieter nur in Ausnahmefällen kündigen, mit gestaffelten Kündigungsfristen – je nach Dauer des Mietverhältnisses betragen diese zwischen drei und neun Monate. Außerdem darf der Vermieter diese gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zu seinen Gunsten vertraglich ändern.

Form der Kündigung

Grundsätzlich muss eine Kündigung – egal ob durch den Mieter oder den Vermieter – schriftlich erfolgen. Hier ist zu beachten, dass entweder alle im Vertrag genannten Vertragsparteien die Kündigung persönlich unterschreiben oder dass jeder Mieter eine eigene Kündigung schreibt.

Kündigt ein Mieter, muss er die Kündigung nicht begründen. Kündigt hingegen der Vermieter, so muss er dies begründen – meist meldet er Eigenbedarf an. Eine Kündigung ohne einen Grund ist in den meisten Fällen nicht möglich.

Zugang der Kündigung

Die Kündigung eines Mieters muss spätestens am dritten Werktag eines Monats dem Vermieter zugegangen sein. Da der Mieter aber den Zugang beweisen muss, empfiehlt es sich, die Kündigung per Einschrieben vorzunehmen. Wird ein Einschreiben mit Rückschein gewählt, gilt die Kündigung erst dann als zugegangen, wenn der Vermieter das Schreiben tatsächlich erhalten hat. Bei einem Einwurf-Einschreiben hingegen gilt das Schreiben durch den dokumentierten Einwurf als zugegangen.

Kündigt jedoch der Vermieter und sind mehrere Personen Mieter der betreffenden Wohnung, muss der Vermieter allen Mietern gegenüber die Kündigung erklären, d. h., das Kündigungsschreiben muss allen im Mietvertrag genannten Personen zugehen. Das ist einfach, wenn noch alle Mieter in der Wohnung leben. Ist aber bereits ein Mieter ausgezogen, steht aber noch immer als Partei im Mietvertrag, ist der Vermieter dazu verpflichtet, dessen neue Adresse zu ermitteln.


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