Mietwagenkosten für 18 Wochen

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In einem unserer Berichte hatten wir den Fall des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 10.02.2020, vorgestellt. Hier gehts weiter mit einem Fall, dass der Geschädigte den Schaden ebenfalls nicht vorfinanzieren konnte, und auch der eintrittspflichtige Versicherer insoweit gewarnt wurde. Auch hier wurden Mietkosten von mehr als 12.000,00 € für 18 Wochen bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.900,00 € für erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten. Das ist eine Entscheidung des Landgerichtes Stade vom 26.09.2019.

Der verunfallte Pkw war finanziert. Der Geschädigte war Alleinverdiener in der Familie, mit ca. 1.800,00 € netto. Sein Konto war bereits mit 3.000,00 € überzogen.

Der Geschädigte konnte also den Schaden nicht selbst vorfinanzieren.

Die Unfallsituation war eindeutig, der Versicherer musste zu 100 % zahlen, da das gegnerische Kfz als Linksabbieger dem Geschädigten die Vorfahrt genommen hatte. Trotz der klaren Sachlage meinte der Versicherer, ein Mitverschulden von 50 % begründen zu können und zahlte nicht. Aus diesem Grund beliefen sich die Mietwagenkosten dann bei Zahlung des Schadens auf 12.000,00 €. Das Landgericht Stade hat ausgeurteilt, dass der Versicherer auch diese erstatten musste. Aus dem Urteil geht hervor, wie bedeutsam es ist, den Schädiger sofort zu warnen, wenn die Schadensbeseitigung durch den Geschädigten selbst auf finanzielle Hinderungsgründe stößt. Dass es rechtlich unproblematisch ist, wenn der Ausfallschaden den Wiederbeschaffungswert übersteigt, hat schon der BGH entschieden, siehe dazu BGH-Urteil vom 25.01.2005).

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