Arbeitsverhältnis gekündigt? Klagefrist von drei Wochen beachten!

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Wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann der gekündigte Arbeitnehmer nur innerhalb einer kurzen Frist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Doch wie lange dauert diese, wann beginnt und endet sie?

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt. Danach beträgt die Frist für eine Klage, mit welcher man sich gegen eine Kündigung wehrt, nur drei Wochen.

Diese Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens, und nicht etwa drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wurde also am 18.04.2016 eine Kündigung zum 31.05.2016 erklärt und das Kündigungsschreiben zugestellt, beginnt die Frist am 18.04.2016 und nicht etwa erst am 31.05.2016 zu laufen. Es kann nur noch bis zum 09.05.2016 eine Klage eingereicht werden.

Der Zugang kann auf unterschiedliche Arten erfolgen. Möglich ist z. B. die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens im Büro oder am Wohnsitz, eine Zustellung per Bote oder die Versendung des Kündigungsschreibens per Post. In aller Regel erfolgt die Übergabe des Kündigungsschreibens in der Firma. Mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt die Frist von drei Wochen zu laufen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen die Annahme eines Kündigungsschreibens verweigert wird oder man aufgrund Abwesenheit noch gar keine Kenntnis vom Kündigungsschreiben haben kann, z. B. während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit. Dann beginnt die Frist dennoch zu laufen, wenn das Kündigungsschreiben nachweislich in den sogenannten Machtbereich (zum Beispiel in den Briefkasten) gelangt.

Nachweisen muss den Zugang des Kündigungsschreibens der Arbeitgeber. Wenn die Kündigung den Arbeitnehmer per Boten erreicht oder ihm vor Zeugen ausgehändigt wird, ist der Nachweis für den Arbeitgeber relativ leicht erbracht. Oftmals lässt sich der Arbeitgeber sogar den Erhalt des Kündigungsschreibens auf einer Kopie vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen.

Wenn somit der Zugang der Kündigung erfolgt ist und drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens vergangen sind, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nur unter sogenannter nachträglicher Klagezulassung unter sehr erschwerten Bedingungen und nur noch im Ausnahmefall möglich. Ist die Klagefrist verstrichen, hat der Arbeitnehmer in aller Regel keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen, den Arbeitsplatz zurückzuerhalten oder eine Abfindung zu erstreiten. Die Kündigung gilt nach dem Gesetz nach Verstreichen der Klagefrist als wirksam, egal ob sie begründet war oder nicht.

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