Mindestbedarf bei der Betreuung eines nichtehelichen Kindes

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Betreut ein Unterhaltsberechtigter ein nichteheliches Kind, dann steht ihm dafür nach der Entscheidung des BGH ein Mindestbedarf in Höhe von EUR 770,00 im Monat zu. Dies ist das gesetzliche Existenzminimum und entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gem. der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt allerdings nur bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes. Dann ist evtl. ein zumutbares Einkommen anzurechnen.


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