Mindestlohn und Ausschlussfrist

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Herr L. teilt uns folgendes Problem mit: „Ich war in den letzten Jahren als Lkw-Fahrer tätig. Nach dem Arbeitsvertrag hätte meine Arbeitszeit 165 Stunden im Monat betragen. Tatsächlich arbeitete ich regelmäßig länger, was ich durch die Fahrerkarte auch nachweisen kann. In den letzten 2 Jahren habe ich insgesamt 650 Überstunden angesammelt. Nachdem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, habe ich meinen Chef gefragt, was mit den Überstunden werden soll. Der lachte nur und meinte, ich solle mal in den Arbeitsvertrag schauen. Wir hätten eine Ausschlussfrist vereinbart und die wäre nun vorbei. Bleibe ich jetzt auf meinen Stunden sitzen?“

Nein, das muss nicht sein. Zunächst wird sich die Frage stellen, ob die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart wurde. Hierzu muss man sich die Klausel bezüglich der Ausschlussfrist genau ansehen. Ist diese beispielsweise zu kurz bemessen – die Frist beträgt also weniger als 3 Monate –, so wäre diese Klausel nicht wirksam. Ein weiterer Streit besteht bei solchen Klauseln im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Bekanntlich darf der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht beschränkt werden, was bei einer Ausschlussfrist jedoch der Fall ist. Dies führt dann zu der heiß diskutierten Frage, ob die Klausel insgesamt unwirksam ist, wenn sie den Anspruch auf Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt. Hier sind sich aktuell (7/2016) die Gerichte nicht ganz einig. Wäre die Klausel insgesamt unwirksam, so könnten sämtliche Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungszeit (3 Jahre) geltend gemacht werden. Geht man davon aus, dass sich eine Ausschlussklausel per se nicht auf den Mindestlohn bezieht, dann könnten Sie zumindest noch – ab dem 01.01.2015 – die Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns geltend machen. 


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