Mindestlohngesetz anwendbar für Unternehmen im EU-Ausland

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Seit 2014 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz. Sofern Arbeitnehmer eines Unternehmens, das im EU-Ausland ansässig ist, in Deutschland arbeiten, stellt sich die Frage, ob diese Arbeitnehmer auch unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen. 

Anwendbarkeit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in einem Urteil vom 16.01.2019 ausdrücklich gesagt, dass das Mindestlohngesetz auch auf solche Arbeitnehmer anzuwenden ist. Gemäß § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. 

Zudem besteht die Pflicht des Arbeitgebers, die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen, aufzubewahren und auf Anforderung den Zollbehörden vorzulegen, §§ 15, 17 Abs. 1 und 2 MiLoG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG. 

Nach den Ausführungen des Finanzgerichts ist für eine Anwendbarkeit des Mindestlohns gerade nicht erforderlich, dass ein Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen besteht. Das polnische Unternehmen müsse demnach keine deutsche Niederlassung unterhalten, damit das Mindestlohngesetz anwendbar ist.

Ein Verstoß gegen das Europäische Recht wird ebenfalls nicht gesehen, denn letztlich sei die Dienstleistungsfreiheit und Warenverkehrsfreiheit. 

Konsequenzen

Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, sodass dem Grunde nach abzuwarten ist, welche Stellung der Bundesfinanzhof zu diesem Sachverhalt bezieht. 

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die Unterschreitung des Mindestlohns sowohl ein Bußgeldverfahren als auch ein Strafverfahren nach sich ziehen kann. Wenn der Arbeitgeber nämlich den Mindestlohn nicht zahlt, veruntreut er ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge, sodass eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB begründet wird.


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