Minijob: Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Urlaubsansprüche

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1. Beschäftigungsverbot


Wenn Ihnen ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ausgesprochen wurde, Sie also bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben Sie dennoch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Arbeitgeber/innen müssen den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zahlen. Diese Zahlung erfolgt bis zum Beginn der „normalen“ Mutterschutzfristen. Arbeitgeber/innen erhalten die Aufwendungen erstattet, so dass ihnen durch ein Beschäftigungsverbot kein finanzieller Nachteil entsteht, da grundsätzlich alle Arbeitgeber/innen an dem Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft teilnehmen.


2. Urlaubsanspruch während des Beschäftigungsverbots


Vom Beschäftigungsverbot unberührt bleibt der Urlaubsanspruch, das bedeutet, dass Sie in dieser Zeit Urlaubsansprüche erwerben, auch wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben. Die Berechnung des Urlaubs erfolgt wie bei der gewöhnlichen Beschäftigung. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Arbeitnehmerinnen 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche zu. Häufig wird durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag noch zusätzlicher Urlaub gewährt. Auch diesen erwerben Sie während des Beschäftigungsverbots. Die Urlaubstage können Sie nehmen, wenn Sie Ihre Tätigkeit nach den Mutterschutzfristen wieder aufnehmen oder nach der Elternzeit. Sofern Sie nicht an Ihre alte Arbeitsstelle zurückkehren, muss der Urlaub, den Sie während des Beschäftigungsverbots gesammelt haben, abgegolten, also ausbezahlt werden.


3. Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt


Auch Minijobber dürfen in den sechs Wochen vor der Geburt nicht arbeiten., es sei denn die werdende Mutter möchte dies ausdrücklich tun. Die Schutzfrist nach der Entbindung, in der die Arbeit verboten ist, beginnt mit dem Tag der Geburt und dauert regelmäßig acht Wochen (in besonderen Fällen auch 12 Wochen). In einigen Fällen zahlen Arbeitgeber/innen während der Mutterschutzfristen einen Zuschuss, was von der Höhe des Nettoverdienstes der Mutter abhängt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld, wenn die Mutter dort Mitglied ist. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Wenn das Mutterschaftsgeld niedriger ist als der Nettoverdienst vor der Mutterschutzfrist, zahlen Arbeitgeber/innen einen Zuschuss in Höhe des Unterschieds zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoverdienst.

Liegt demgegenüber eine familien- oder private Versicherung vor, wird das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Ein Zuschuss wird nur dann gezahlt, wenn der Nettoverdient vor Beginn des Mutterschutzes höher als 390 Euro war. Der Zuschuss ist dann wiederum der Betrag zwischen 390 Euro und dem Nettoverdienst.


Sofern Sie Fragen oder Probleme rund um den Mutterschutz und das Beschäftigungsverbot im Minijob haben, kontaktieren Sie mich gerne. 


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