Mißbrauch eines Soldaten im Umgang mit Waffen - Beförderungsverbot statt Degradierung

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.03.2011 (Az: BVerwG 2 WD 5.10) seine bisherige Rechtsprechung zum Umgang mit Waffen bestätigt. Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist grundsätzlich weiterhin eine Dienstgradherabsetzung.

Der Verfasser, Oberstleutnant d. R., ist seit über zehn Jahren selbstständiger Rechtsanwalt und Empfehlungs- bzw. Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands. Er hat in der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen Oberfeldwebel der Bundeswehr im gerichtlichen Disziplinarverfahren erfolgreich verteidigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat gegen den Soldaten lediglich ein Beförderungsverbot von 48 Monaten und eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 36 Monaten verhängt.

Von der Regelmaßnahme der Dienstgradherabsetzung hat es nur ausnahmsweise wegen der Besonderheiten des Falls abgesehen. Eine Kürzung der Dienstbezüge wurde verhängt, da sich der Soldat bereits am Ende seiner Dienstzeit befand und das Beförderungsverbot gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 WDO auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten keine Auswirkungen haben wird.

Der Soldat war auf der Standortschießanlage als Aufsicht beim Schützen eingesetzt. Im Anschluss an einen Schießdurchgang und nachdem er mit dem ihm zugewiesenen Schützen die Trefferaufnahme durchgeführt hatte, lief er von der Trefferaufnahme im Zielbereich kommend zum Stellungsbereich zurück und nahm das in der ihm zugewiesenen Stellung befindliche entladene, entspannte und gesicherte Gewehr G 36 und zielte aus der Nähe mit diesem auf einen Schützen, der bereits während der Trefferaufnahme einen Probeanschlag in Richtung Zielbereich durchgeführt hatte. Indem er die Waffe auf ihn richtete fragte er den Soldaten sinngemäß, ob es ihm gefallen würde, wenn jemand auf ihn zielen würde.

Zugunsten des Soldaten berücksichtigte der Senat, dass es zu der Situation nicht gekommen wäre, wenn das Schießen ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Der Schütze wurde zum Zeitpunkt des Probeanschlags nicht von dessen Aufsicht überwacht. Zudem hatten sämtliche teilnehmenden Schützen, für die es das erste Schießen war, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Munition erhalten. Der verurteilte Soldat ging in einer Art Kurzschlussreaktion davon aus, dass der Schütze bereits mit einem geladenen Gewehr auf ihn zielte.

Der Verfasser hat die dem Soldaten günstigen Umstände vor dem Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargestellt.


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