Unsachgemäßer Umgang mit (schweren) Waffen bei der Bundeswehr

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Die Bundesregierung erwägt derzeit die Lieferung schwerer Waffen in die Ukraine. Hierbei wird unter anderem diskutiert, inwieweit auf solche Waffen überhaupt innerhalb kurzer Zeit eine Mindesteinweisung und Schulung erfolgen kann. 

In Kriegszeiten dürfte der unsachgemäße Umgang mit Waffen der Bundeswehr durch Soldaten der Bundeswehranders geahndet werden als in Friedenszeiten.

Die Bundeswehr kann einen Soldaten innerhalb der ersten vier Jahre gemäß § 55 Abs. 5 SG  fristlos entlassen, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der unsachgemäße Umgang mit Waffen betrifft den Kernbereich des Dienstes bei der Bundeswehr. Eine Entlassung ist bei spielerischem Umgang mit vermeintlich ungeladenen Waffen oder bei Mißachtung von Sicherheitsvorschriften somit möglich.

Soweit der Soldat bereits länger als vier Jahre Dienst geleistet hat, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als disziplinare Maßnahme möglich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen hat in über 20 Jahren viele Entlassungsverfahren erfolgreich gegen die Bundeswehr geführt. In einem Fall konnte bei unsachgemäßem Umgang mit Waffen auf der Schießanlage das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Eine Entlassung konnte über zwei Instanzen abgewendet werden. Der Soldat wurde jedoch um einen Dienstgrad herabgesetzt. Die Dienstgradherabsetzung ist gemäß § 62 Abs. 1 WDO um einen oder mehrere Dienstgrade, bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig.

Betroffene Soldaten können telefonisch  oder per e-mail eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten. Rechtsanwalt und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände der Bundeswehr.

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