Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) - Vorladung und Anklage

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Junge, gebrechliche oder kranke Menschen müssen besonders geschützt werden, da sie sich selbst nicht beschützen können.

Aus diesem Grund ist die Misshandlung solcher Schutzbefohlenen von § 225 StGB unter Strafe gestellt.

Nach § 225 StGB kann die Misshandlung von Schutzbefohlenen nämlich nur zum Nachteil einer Person begangen werden, die entweder jünger als 18 Jahre ist oder wegen einer Krankheit beziehungsweise einer (altersbedingten) Gebrechlichkeit in besonderem Maße wehrlos und schutzwürdig ist und der Täter und das Opfer in einer besonderen Beziehung zueinander stehen, die oftmals durch ein gewisses Über-/Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.

Geschützt werden soll durch die Sanktionierung dieses Verhaltens vor allem die physische und psychische Unversehrtheit dieser Schutzbefohlenen.

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Welche Strafe droht bei Misshandlung von Schutzbefohlenen?

Grundsätzlich wird eine Misshandlung eines Schutzbefohlenen mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft.

Dabei handelt es sich also um ein Vergehen (Delikte, für die eine Geldstrafe oder eine geringe Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorgesehen sind).

Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist allerdings für solche Fälle vorgesehen, in denen durch die Misshandlung zum Beispiel die Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung des Schutzbefohlenen verursacht wird (vgl. § 225 Abs.3 StGB).

Diese Art einer Misshandlung von Schutzbefohlenen wird also als Verbrechen eingestuft (Delikte, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr als Mindeststrafe vorgesehen sind).

Wann mache ich mich wegen Misshandlung Schutzbefohlener strafbar?

Eine Freiheitsstrafe wegen Misshandlung Schutzbefohlener droht bei Quälen, rohem Misshandeln oder der Schädigung der Gesundheit aufgrund der Vernachlässigung der Fürsorgepflicht, wenn das Opfer der Tat minderjährig oder besonders wehrlos ist und zu dem Täter zudem in einem besonderen Verhältnis steht.

Wer ist Schutzbefohlener im Sinne des § 225 StGB?

Das Opfer kann nur dann Schutzbefohlener in diesem Sinne sein, wenn es unter achtzehn Jahre alt oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos ist.

Die Stellung als Schutzbefohlener entsteht allerdings erst dann, wenn zusätzlich auch eine bestimmte Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer besteht,

Dabei beschreibt das Gesetz vier Möglichkeiten, wie diese Beziehung ausgestaltet sein kann.

Nr. 1: wenn das Opfer der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht.

Ein Obhutsverhältnis besteht, wenn der Täter ein Beschützer des Opfers ist.

Bei der Fürsorge muss der Täter nicht nur das Opfer beschützen, er muss auch für das Opfer sorgen. Dies ist typischerweise bei Eltern der Fall.

Nr. 2: wenn das Opfer dem Hausstand des Täters angehört

Das Opfer gehört dann dem Hausstand des Täters an, wenn es in dessen familiäres Leben aufgenommen ist.

Hierunter können zum Beispiel Verwandte wie ein Cousin oder auch ein Pflegekind, das dem Hausstand des Täters angehört, fallen.

Nr. 3: wenn das Opfer von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen wurde.

Hierunter fallen zum Beispiel ein Pflegekind oder ein Babysitter im Verhältnis zu dem Kind, auf das dieser aufpassen soll.

Nr. 4: wenn das Opfer im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dem Täter untergeordnet ist. Hierbei reicht schon ein arbeitsähnliches Verhältnis aus.

Beispiele sind hier insbesondere Erzieher oder Lehrer.

Was ist der Missbrauch eines Schutzbefohlenen?

Das Gesetz benennt als Tathandlungen hier das Quälen, die rohe Misshandlung oder die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht.

Quälen bedeutet die Hinzufügung länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.

Hierunter kann zum Beispiel längeres Einsperren eines Kindes im dunklen Keller oder Erzeugung von Todesangst fallen.

Rohes Misshandeln liegt vor, wenn der Täter einen anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt.

Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirkende – Gefühl für das Leiden des Menschen verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständig Denkenden eingestellt haben würde.

Ein Beispiel hierfür ist das mehrfache Werfen des Opfers gegen eine Wand oder auch massive Faustschläge gegen den Kopf.

Böswillige Vernachlässigung von Fürsorgepflichten ist gegeben, wenn der Täter seine Pflicht, für die schutzbedürftige Person zu sorgen aus verwerflichen Beweggründen verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen an dessen Gesundheit schädigt.

Hierunter kann zum Beispiel die Verwahrlosung eines Kindes fallen.

Der BGH verneinte hingegen die Böswilligkeit der Vernachlässigung für den Fall, dass die Angeklagten aufgrund Gleichgültigkeit ihre bettlägrige Mutter über Tage hinweg auf dem Fußboden liegen ließen, sie nicht hygienisch versorgten, nicht zurück in das Bett legten oder sie sonst bewegten und ihr lediglich Essen und Trinken gaben, was schlussendlich zur Folge hatte, dass die Frau aufgrund ihres Zustands verstarb (BGH Beschluss v. 17.01.1991 – 4 StR 560/90 (LG Saarbrücken) in NStZ 1991, 234).

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