Mit Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht!

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Wer eine Abmahnung ausspricht, kann nicht wegen desselben Sachverhaltes kündigen.

Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer abmahnt, warnt mit der Abmahnung den Arbeitnehmer. Er möchte dem Arbeitnehmer vor Augen führen, dass dieser etwas falsch gemacht hat. Er möchte ihm zu verstehen geben, dass er in Zukunft ein entsprechendes Verhalten nicht mehr dulden wird und bei Wiederholung die Kündigung aussprechen wird. Wenn der Arbeitgeber aber wegen des gleichen Vorfalls, wegen dem er bereits abgemahnt hat, die Kündigung ausspricht, so hat der Arbeitnehmer nicht mehr die Möglichkeit sich zu bewähren. Eine solche Kündigung wäre dann unwirksam.

Das BAG hat diese Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer ausgeweitet. Es hat entschieden, dass vermutet werden muss, dass die Kündigung wegen des gleichen vorherigen abgemahnten Pflichtenverstoßes erfolgt ist, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung besteht. Wenn also Abmahnung und Kündigung zeitlich eng beieinander liegen, spricht eine Vermutung dafür, dass die Kündigung wegen des gleichen Pflichtenverstoßes erfolgte, wie die vorherige Abmahnung.

Eine Kündigung sollte der Arbeitnehmer daher unbedingt anwaltlich überprüfen lassen damit rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist Klage erhoben werden kann.

Jörg Wohlfeil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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