Mit Probearbeiten zum Traumjob – Behalten Sie Ihre Arbeitsrechte im Blick

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Im Arbeitsrecht ist die Probearbeit geregelt.

Vor einem neuen Arbeitsverhältnis ist es wohl in beiderseitigem Interesse, sich zunächst besser kennenzulernen und die Wünsche der anderen Partei zu beurteilen. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit der Probearbeit. Davon abzugrenzen ist das sogenannte Einfühlungs-Verhältnis. Was es damit auf sich hat, erkläre ich Ihnen nachfolgend.


Probearbeiten: Ohne Rechte und Pflichten?

Beim Probearbeiten liegt der entscheidende Unterschied darin, ob sich der Bewerber lediglich den Betrieb anschaut und Arbeitsabläufe sowie Kollegen kennenlernt oder ob er aktiv mitarbeitet. Schaut sich der potenzielle Mitarbeiter nur um? Dann handelt es sich um ein Einfühlungs-Verhältnis. Dieses entlohnt der Arbeitgeber gewöhnlich nicht. Ein Vertrag hierfür ist zwar nicht notwendig, aber es ist ratsam, auch dieses schriftlich festzuhalten. Schließlich dient es im Streitfall als Beweis, dass es sich lediglich um ein zwangloses Einfühlungs-Verhältnis gehandelt hat.

Arbeitet der Bewerber allerdings im Unternehmen mit, ist hierfür ein Arbeitsvertrag aufzusetzen, der auch eine Entlohnung mit sich bringt. Um die Probearbeit arbeitsrechtlich korrekt zu regeln, ist ein befristeter Vertrag ratsam. Falls Arbeitgeber und Bewerber diesen nicht abschließen, gehen sie mündlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein.

Unfall-Versicherung bei der Probearbeit: Hat der Bewerber während der Zeit des Probearbeitens einen Arbeitsunfall, haftet die gesetzliche Unfallversicherung. So urteilte das Bundes-Sozialgericht (BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 1/18 R).


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Stichworte: Arbeitsrecht, Probearbeit, Einfühlungs-Verhältnis, Unfall-Versicherung, Arbeitsunfall

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