Mitarbeiter nach Italien: Entsendung oder Dienstreise

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Ein italienischer Kunde ruft ein deutsches Unternehmen an und bestellt eine Dienstleistung, z. B. die Montage eines Festzeltes: Da es keine Fachkräfte gibt, die vor Ort genug ausgebildet sind oder über das nötige Wissen verfügen, entscheidet das deutsche Unternehmen eigene Mitarbeiter nach Italien zu schicken, um den Auftrag zu erledigen. Natürlich möchte es aber auch aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht in Ordnung sein, sei es vor den italienischen, als auch vor den deutschen Behörden. Es stellt sich deshalb die Frage, welche Obliegenheiten das deutsche Unternehmen erfüllen muss um rechtlich abgesichert zu sein.

Bei einer Verlagerung nach Italien eines Arbeitnehmers, welcher bei einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat angestellt ist, kann es sich nach italienischem Recht entweder um eine Dienstreise (Versetzung) oder um eine Entsendung handeln.

Während bei einer Dienstreise aus italienischer Sicht keine wesentlichen zwingenden Förmlichkeiten erfüllt werden müssen und weiterhin alle Bestimmungen nach deutschem Recht gelten, bringt eine Entsendung wesentlich mehr Umstände mit sich. Daher ist es sehr wichtig, die Grenzen dazwischen zu erkennen. Nach italienischer Rechtsprechung handelt es sich um eine Dienstreise bei Erhalt der Verbundenheit des Arbeitnehmers mit dem üblichen Arbeitssitz, einer rein vorübergehende Änderung des Austragungsorts der Arbeitsleistung und der Ausübung davon auf präziser Dienstanweisung des Arbeitgebers. Zusammenfassend handelt es sich bei Dienstreisen um kurze Arbeitseinsätze außerhalb des üblichen Arbeitssitzes.

Auch bei Entsendungen bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandten Arbeitnehmer während des Entsendungszeitraumes aufrecht. Der wesentliche Unterschied ist, dass nach Art. 4 GvD Nr. 136/2016 (welches die Richtlinie 2014/67/EU ins italienische Recht umsetzt), dieses Arbeitsverhältnis italienischen Arbeitsbedingungen obliegt. d. h., dass z. B. der Mindestlohn oder die Überstundenvergütung den italienischen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechen muss.

Damit eine Entsendung auch rechtmäßig ist, muss diese beim italienischen Arbeitsministerium min. 24 Stunden vor dem Beginn der Arbeitstätigkeit in Italien gemeldet werden, sowie muss auch eine Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eingeholt werden. Auch ist eine Aufbewahrungspflicht, welche bis 2 Jahren nach dem Ende der Entsendung andauert, vielfältiger Dokumentation bezüglich des Arbeitsverhältnisses und die Ernennung eines Referenten in Italien vorgesehen. Der Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu hohen Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 150.000 Euro führen.

Man muss deshalb sehr vorsichtig handeln und je nach tatsächlichem Sachbestand von Mal zu Mal entscheiden, ob es besser ist die Förmlichkeiten einer Entsendung zu erfüllen oder ob man das Risiko einer einfachen Dienstreise eingehen will. Man beachte schließlich, dass keine zeitliche Grenzlinie weder von der Rechtsprechung noch von den Gesetzen zwischen Dienstreise und Entsendung vorgesehen ist und deshalb die längere oder kürzere Dauer der ausländischen Arbeitstätigkeit nicht als Bestimmungsgrund benutzt werden kann.


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