Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Beschwerdestelle nach § 13 AGG

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Die Beschäftigten haben nach § 13 AGG das Recht, sich bei einer betrieblichen Beschwerdestelle zu beschweren, wenn sie sich aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt fühlen. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat Ende Oktober 2006 beschlossen, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung der Beschwerdestelle aus § 87 BetrVG hat.


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