Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einbau von GPS-Geräten in betrieblich genutzte Fahrzeuge

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In einem vom Arbeitsgericht Kaiserslautern entschiedenen Fall (Beschluss vom 27.08.2008, Az.: 1 BV Ga 5/08) stritten Betriebsrat und Arbeitgeber um die Frage, ob der Einbau von GPS-Geräten in betrieblich genutzte Fahrzeuge der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt.

 

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern weist darauf hin, dass nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei eine technische Einrichtung im Sinne der genanten Vorschrift dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet. Es komme also nicht darauf an, ob das Ortungssystem der Überwachung des Personals diene, sondern lediglich darauf, ob es auch dazu genutzt werden könne, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dass das streitige Ortungssystem (GPS-Gerät) grundsätzlich objektiv geeignet sei, auch das Verhalten der Fahrer der jeweiligen Transportfahrzeuge zu überwachen, stehe außer Frage.

 

Für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG reicht es also aus, dass GPS-Geräte zur Überwachung geeignet sind. Sie müssen nicht dazu genutzt werden. Ein Einbau ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates verstößt deshalb gegen das Betriebsverfassungsgesetz.

 

 

 

 


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