Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen ist während Streik eingeschränkt

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Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen. Solche Maßnahmen (insbesondere Einstellungen und Versetzungen) bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann dies ggf. durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.

Nimmt der Arbeitgeber während eines Streiks personelle Einzelmaßnahmen vor, um die Streikfolgen zu mildern (also z.B. Versetzungen oder Einstellungen, um trotz Streik weiter produzieren zu können), so unterliegt dieser keiner Zustimmungspflicht des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück stellt in einem Beschluss vom 21.02.2013 (Aktenzeichen 3 BV 7/11) klar: "Im Falle eines Streiks und soweit personelle Maßnahmen zur Minderung und Abwehr von Streikfolgen dienen, treten die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG den Interessen des Arbeitgebers gegenüber zurück. Anderenfalls besteht im Hinblick auch auf die Neutralitätspflicht der Betriebspartner des Betriebsverfassungsrechtes untereinander für den Zeitraum eines betrieblichen Streiks die Gefahr, dass das Gebot der Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit gefährdet wird (vgl. dazu BVerfG 07.04.1997 - 1 BvL 11/96 - Rz. 114 m.w.N.).

Während eines Arbeitskampfes erlischt das Betriebsratsamt nicht. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus §§ 99 ff. BetrVG werden durch den Arbeitskampf nur insoweit eingeschränkt, wie es sich um arbeitskampfrelevante Maßnahmen handelt. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Betriebsrat dann nicht mitzubestimmen. Hinsichtlich derartiger Maßnahme gilt der Betriebsrat als funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder als Arbeitnehmer sämtlich, teilweise oder gar nicht am Streik beteiligen. Lediglich insoweit bestehen keine Einschränkungen der Mitbestimmungsrechte bei einem den Betrieb betreffenden Streik wegen Ein- und Umgruppierungen, da es sich dabei um einen reinen Normenvollzug handelt, sowie bei den Informationspflichten für Einstellungen und Versetzungen. Bei der Einstellung von Streikbrechern hat der Betriebsrat daher nur ein Unterrichtungsrecht, aber kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes."


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