Mithaftung für Darlehensverbindlichkeit kann sittenwidrig sein!

  • 2 Minuten Lesezeit


Wer kennt das nicht? Es ist ein neuer PKW fällig, die Waschmaschine muss ersetzt werden oder das Kind braucht einen neuen PC. Liquidität liegt nicht vor. Es muss zwar schnell etwas Neues her, welches dann per „Finanzierung“ erworben wird. Die Rate ist ja gering. Kein Problem. Ach so, der Ehepartner soll auch unterschreiben? Na gut, kein Problem. Unterschrift ist geleistet.  

Solche Kreditverträge für Kfz, PC oder Haushaltsgegenstände, aber auch Immobiliardarlehen werden im Alltag oft in Gemeinschaft mit dem Partner/ Ehepartner abgeschlossen. Kreditinstitute minimieren auf diese Weise die Ausfallwahrscheinlichkeit und stellen sicher, dass das Darlehen nebst Zinsen wirklich zurückgezahlt werden kann.

Obwohl eine Kreditwürdigkeitsprüfung inzwischen gesetzlich vorgeschrieben wird, wird diese meist automatisiert und nur rudimentär durchgeführt. Folge ist, dass der Geringverdiener in die Mithaftung genommen werden kann, unabhängig davon, wie hoch die Darlehenssumme ist.

Schwierigkeiten mit der Bank tauchen auf, wenn sich das Paar trennt, oder der Hauptverdiener die Rate nicht mehr bedienen kann, etwa wegen einer Arbeitslosigkeit.

Dann wird auch die Person, die "nur die Unterschrift" geleistet hat, mit in die Verantwortung genommen.

Solche Fälle sind in der Rechtsprechung inzwischen bekannt, und dennoch weichen Kreditinstitute von ihrer Praxis nicht ab. 

Doch was kann der Mithaftende tun, um sich von dieser Verbindlichkeit zu lösen?

Die Gerichte prüfen, ob eine sog. krasse finanzielle Überforderung vorliegt. 

In diesem Fall ist eine Mithaftung oder Mitdarlehensnehmerschaft schlicht sittenwidrig und damit nichtig, § 138 BGB. Ein Kreditinstitut hat bei einem Zahlungsausfall des Hauptdarlehensnehmers keine Möglichkeit, sich anderweitig schadlos zu halten.

Einige Kreditinstitute erkennen an, dass sie bei Vertragsschluss einen Fehler begangen haben und entlassen die Kunden aus dem Vertrag. Andere hingegen müssen erst vor Gericht "gezerrt" werden. Mit einem Fachanwalt im Bankrecht an Ihrer Seite können Sie Ihr Recht erfolgreich durchsetzen.

Einige wichtige Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang sind:

BGH, NJW-RR 2017, 241
 OLG Karlsruhe, BKR 2013, 15
 BGH, NJW 2001, 815
 zuletzt: OLG Oldenburg, Urteil vom 29.06.2023 - 8 U 172/22

Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um fachkundige Unterstützung zu erhalten.


Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit.


Sie können uns unverbindlich kontaktieren und Ihre Vertragsunterlagen zusenden.


Für eine Erstberatungspauschale nach § 34 RVG, welche in voller Höhe auf eine spätere Tätigkeit angerechnet wird, prüfen wir Ihre Verträge und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise.


Zudem erläutern wir Ihnen alle Kosten, die im Rahmen einer Rechtsverfolgung entstehen.


Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, erstellen wir kostenlos eine Deckungsanfrage.



Nehmen Sie gleich hier Kontakt mit uns auf:


Web: www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com

Email: post@rechsanwaltskanzlei-kes.de

Telefon: 0651 56 123 941


Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen, welche Sie hier finden.


https://www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com/datenschutz/

Foto(s): istock foto


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Handan Kes

Beiträge zum Thema