Mobbing am Arbeitsplatz

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Nach dem arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Anfeindungen, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre und die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Thüringen v. 15.02.2001, 5 Sa 102/00).

Um sich möglichst effektiv gegen Mobbing-Attacken wehren zu können, sollte das Mobbing-Opfer die einzelnen Mobbingvorfälle tagebuchartig dokumentieren: (01.04.2009 Kollege Mustermann brüllt mich vor versammelter Mannschaft an; Zeugen: Musterfrau)

Bewirkt das Mobbing körperliche Beschwerden (zum Beispiel Herzrasen, Schlafstörungen, Rückenschmerzen etc.) sollte sich das betroffene Mobbingopfer in ärztliche Behandlung begeben und sich ein entsprechendes Attest ausstellen lassen.

Der Arbeitnehmer kann nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst das Mobbing beginnt oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt.

Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.

Das Mobbing Opfer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass die mobbenden Mitarbeiter entweder abgemahnt oder aber in eine andere Abteilung versetzt werden oder sogar gekündigt werden.

Ferner kann das Mobbing Opfer den Arbeitgeber auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verklagen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. So hat  z.B. das Landesarbeitsgericht Dresden (Urteil vom 07.07.2003 Az. 5 Ca 5954/02) dem Betroffenen Mobbing Opfer ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen, um die nach einer Beleidigung eingetretene Depressionen zu kompensieren.

Das Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7.11.2005 - 7 Sa 520/05 hat einem Mobbingopfer ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.530,71 € zugesprochen als Schadensersatz nach Beleidigungen und Drohungen durch den Personalleiter.


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