Mobbing – Die Strafbarkeit des Arbeitgebers

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Bereits im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die strafrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers bei Mobbing-Vorkommnissen in seinem Unternehmen zu entscheiden.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war Vorarbeiter in einem Straßenbauunternehmen. Mehrfach bemerkte er, dass Kollegen aus einer anderen Baukolonne einen Mitarbeiter während der Mittagspause und auch während der Arbeitszeit durch tätliche Angriffe gemobbt haben. Er selbst hat sich jedoch zu keinem Zeitpunkt aktiv beteiligt.

Das zuständige Landgericht sprach den Angeklagten zunächst frei, die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof war jedoch erfolgreich. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Problematik auseinanderzusetzen, inwiefern der Arbeitgeber oder von ihm als Vorgesetzte eingestellte Personen eine Pflicht zur Verhinderung von Straftaten im Betrieb haben. Dabei wurde zunächst die sogenannte Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB) geprüft. Im Ergebnis hat der BGH festgestellt, dass der Angeklagte diese Strafnorm nicht verletzt hat, da es sich bei Mobbing nicht um eine sogenannte betriebsbezogene Straftat handelt, da Mobbing eine Gefahr sei, die in jedem Betrieb mit mehr als einem Mitarbeiter bestehe und keine einem bestimmten Betrieb anhaftende Gefahr darstellt. Die Haftung des Vorgesetzten müsse jedoch aber ausschließlich auf betriebsbezogene Straftaten beschränkt werden, da sonst dessen Verantwortungsbereich unverhältnismäßig ausgeweitet werde. Insoweit waren sich das zuständige Landgericht und der BGH einig, so dass man zunächst seitens des Angeklagten aufatmen konnte.

Der BGH wies jedoch das Landgericht darauf hin, dass man auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB zu prüfen hat. Diese Strafnorm begründet nämlich eine Strafbarkeit für jedermann, ungeachtet seiner Stellung im Alltag oder in einem Unternehmen, wegen unterlassener Hilfeleistung gegenüber anderen Personen, die sich in einem hilflosen Zustand befinden oder Opfer einer Straftat geworden sind. Somit hat das zuständige Landgericht nunmehr die Voraussetzungen für eine solche Strafbarkeit zu prüfen und den zugrundeliegenden Fall neu zu beurteilen.

Fazit: Auch dieser Fall zeigt, dass in alltäglichen Bereichen - wie der Ausübung des Berufs - eine unerwartete Nähe zum Strafrecht besteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass man (teilweise unerwartet) in das Visier der Ermittlungsbehörden gerät. Für diesen Fall sollte man sich umfassend beraten lassen und das weitere Verhalten und Vorgehen bestenfalls mit einem Strafrechtler abstimmen.

RA Carsten Brunzel

RA Carsten Brunzel, Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht, Tel. (0351) 80 71 8-90, brunzel@dresdner-fachanwaelte.de

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