Mobbing und Schadenersatz

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Mobbing und Schadenersatz

Das Landesarbeitsgericht Köln 4. Kammer hat in seinem Urteil Az.: 4 Sa 482/13 nochmals darauf hingewiesen, dass „Mobbing“ selbst keine Anspruchsgrundlage darstelle. Der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde, könne unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) eine billige Entschädigung in Geld fordern. Da bei auf „Mobbing“ gestützten Entschädigungsklagen nicht der Vermögenswert, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sei, setze der Anspruch jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus und verlange weiter, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne.

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich sei, könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Zu beachten sei, dass es Fälle gäbe, in welchen einzelne – vom Arbeitnehmer darzulegende – Handlungen oder Verhaltensweisen von Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder des Arbeitgebers für sich allein betrachtet zwar noch keine Rechtsverletzungen darstellen würden, allerdings die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zur Annahme einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führe, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führe.

Mit anderen Worten: Selbst wenn einzelne Handlungen noch nicht die Grenze „Mobbing“ erreichen, kann durch eine Gesamtschau durchaus die Grenze überschritten sein.

Fazit:

Erfolgt das Mobbing von Arbeitskollegen, ist es notwendig, seinen direkten Vorgesetzten oder den Arbeitgeber hierüber zu informieren. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber den Sachverhalt aufklären. Tut er das nicht, verletzt er seine Fürsorgepflicht. Der gemobbte Arbeitnehmer kann dem dadurch begegnen, dass er den Arbeitgeber abmahnt.

Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M.Eur.


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